Norm
ABGB §1438 ERechtssatz
Durch die Pfändung einer Forderung wird die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert. Es stehen ihm alle Einwendungen und Gegenansprüche zu, die er vor der Pfändung hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003914Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010