Norm
EO §294 ARechtssatz
Die Berechtigung des Verpflichteten zur Fortsetzung eines von ihm bereits anhängig gemachten Prozeßes bzw zur Einbringung einer Klage nach Pfändung der geltend gemachten Forderung ist erst vom Prozeßgericht unter Bedachtnahme auf die gesetzten Exekutionsmaßnahmen zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003999Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0030OB00177_7800000_002