Begründung: Zur Hereinbringung von S 416.279,-- sA auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.1981, GZ 40 b Cg 460/81, wurde zugunsten der betreibenden Partei "G*** R***- und P*** Aktiengesellschaft" die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 85 KG Wolfsthal bewilligt. Daß die betreibende Partei Rechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin zu CO-Zahl 4 "Kreditverband österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH" se... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 27. August 1984, ON 24, wurde der M*** D*** aufgrund ihrer vollstreckbaren Rückstandsausweise vom 2. August 1984, Steuer Nr. 1728/5 und 1727/7, gegen beide Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 86.741,58 die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ. 3738, 3739, 761, 1284, 1583, 2800 und 4074 je Katastralgemeinde Deutschkreutz und EZ. 239 Katastralgemeinde Girm als Beitritt bewilligt. Mit Beschluß vom 13. Februar 1985, O... mehr lesen...
Begründung: Ob der noch nicht versteigerten Liegenschaft EZ.73 Katastralgemeinde Rehberg als Haupteinlage und den am 9.Juli 1984 versteigerten Liegenschaften EZ.76, 89, 90, 91 und 541 und den ebenfalls noch nicht versteigerten Liegenschaften EZ.92 und 498 und der schon verwerteten Liegenschaft EZ.804 derselben Katastralgemeinde ist im jeweils besten Rang auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 12.August 1955 das Simultanpfandrecht für einen Kredithöchstbetrag von S 5,400.000,-- ... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVDEO §210 IVEEO §210 VBEO §224GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Maximalhypothek ist es nicht nötig, daß der Kreditgeber in der Anmeldung anführt, daß seine Gesamtforderung teilweise kurzfristig auf den Bürgen übergegangen war und dann unmittelbar anschließend an diesen gesetzlichen Übergang der Forderung wieder ihm zurückgefallen war. Entscheidungstexte 3 Ob 19/86 Entsch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei gewährte dem Kläger Hermann S*** mit Kreditvertrag vom 20./21.März 1973 (Beilage 7) einen Kredit von S 600.000,--. Zur Sicherung bestellte der Kläger einerseits seine Liegenschaft EZ 553 KG Deutschfeistritz zum Pfand, auf der auf Grund des Pfandbestellungsangebotes vom 20.März 1973 und des Annahmeschreibens vom 21.März 1973 zugunsten der beklagten Partei zu COZ 2 (bester bücherlicher Rang) ein Höchstbetragspfandrecht von S 700.000,-- nebst ... mehr lesen...
Norm: EO §210 IIIEO §210 IVHZPO §41 A2
Rechtssatz: Liegt infolge einer unrichtigen Forderungsanmeldung ein dadurch hervorgerufener Zwischenstreit vor, findet auch im Verteilungsverfahren ein Kostenersatz statt; die Kostenbemessungsgrundlage im Verteilungsverfahren ist dabei der strittige Hauptsachenbetrag. Entscheidungstexte 3 Ob 16/86 Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 16/86 ... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVAEO §210 IVDEO §210 IVEEO §210 VE
Rechtssatz: Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus § 210 Abs 1 EO ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugelassen sind. Entscheidungstexte 7 Ob 655/85 Entscheidungstext OGH 12.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen begehrten die Zahlung von S 491.256,91 s.A. und brachten vor, die Beklagte habe Hermann W*** ein Darlehen von S 1,800.000,- gewährt. Die Klägerinnen hätten am 29.6.1976 eine "Schuldund Pfandbestellungsurkunde" in der Meinung unterschrieben, sich als Bürginnen zu verpflichten. Nach dem Wortlaut der Urkunde hätten sie jedoch eine Haftung als Mitschuldner des Hermann W*** übernommen. Da Hermann W*** in der Folge zahlungsunfähig geworden sei, hätte... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVAEO §210 IVBEO §210 IVEEO §210 VBEO §211EO §224
Rechtssatz: Für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek folgende Grundsätze: 1.) Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird. 2.) Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt ... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVBEO §210 IVEEO §216 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Forderungsberechtigter im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 EO muß seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch beweisen, was spätestens in der Verteilungstagsatzung zu geschehen hat. Erscheint der Berechtigte nicht zur Tagsatzung, so kann er daher nur durchdringen, wenn schon die Anmeldung alles enthält, was zum Nachweis des Bestandes der Vorzugspost erforderlich ist. ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei erwirkte die Bewilligung der Zwangsversteigerung der je zur Hälfte im Eigentum der beiden Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 453 KG K*** zur Hereinbringung folgender Beträge: 1.) 147.293,-- S s.A. auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben, 6 Cg 408/82 2.) 364.911,-- S s.A. jedenfalls auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben 6 Cg 425/82 (ergangen nur gegen den Erstverpflichteten), allenfalls auch auf Grund des Urteiles des Kre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In den vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen 3 C 248-251/83 begehrte die klagende Partei vom Beklagten die Rückzahlung von vier vertragsgemäß per 16.Dezember 1982 fällig gestellten Krediten in der zum genannten Zeitpunkt aushaftenden Höhe von S 550.408,-- (Kreditkonto Nr.2,055.150), weiteren S 550.408,-- (Kreditkonto Nr.2,054.237), S 2,117.233,-- (Kreditkonto Nr.10,002.210) und S 569.840,74 (Kreditkonto Nr.15.552).... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVAEO §210 IVCEO §210 IVD
Rechtssatz: Ob ein Gläubiger verhältnismäßige oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muß aus seiner Anmeldung entnommen werden. Meldet er seine ganze Forderung bei allen Verteilungsmassen an oder ist das Verhältnis, in dem er Befriedigung bei den einzelnen Massen verlangt, nicht zu entnehmen, so ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen. ... mehr lesen...
Begründung: Auf der aus den Grundstücken 74/1, 75, 274 und 384 bestehenden Liegenschaft EZ 134 Grundbuch Bad Gleichenberg sind in den besten Rängen für die Darlehensforderungen der I von 2,000.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 400.000 S (H 219), von 700.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 140.000 S (H 222) und für die Kreditforderungen bis zu den Höchstbeträgen von 360.000 S (H 220) und 600.000 S (H 235) Pfandrechte einve... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ 56 KG Weilbach, die den Verpflichteten je zur Hälfte gehört hatte, wurde der G OHG in diesem Exekutionsverfahren am 27. Jänner 1984 zugeschlagen. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist unter OZ 63 aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 19./23. Februar 1982 das Pfandrecht für 1,100.000 S samt 1,5 % Verzugszinsen pro Monat und eine Nebengebührensicherstellung von 56.000 S zugunsten Othmar H, geb. 6. Jänner 1945, einverleibt. Unter I 75 und... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVDEO §210 IVEEO §210 VAEO §216 IIIe
Rechtssatz: Der Reallastberechtigte muss auch dann in seiner Anmeldung genau darlegen, welcher Teil seiner Forderung rückständige Leistungen aus den letzten drei Jahren vor dem Zuschlagstag betrifft, wenn die ihm zustehenden Rentenbeträge eine Judikatsschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde. Nur wenn sich "aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und... mehr lesen...
Norm: EO §210 VBEO §224
Rechtssatz: Es muß dem Höchstbetraghypothekar, dessen Pfandrecht simultan auf mehreren Liegenschaften haftet, die Befugnis eingeräumt werden, unverhältnismäßige Deckung schon dann zu verlangen, wenn die besicherten Forderungen noch nicht entstanden - nicht gehörig bescheinigt - sind, etwa weil die anderen Liegenschaften ihm nicht ausreichende Deckung bei verhältnismäßiger Befriedigung zu bieten scheinen oder, weil es sic... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVAEO §210 IVE
Rechtssatz: Ist eine Forderung nicht hinreichend bescheinigt, ist der Pfandgläubiger so zu behandeln, wie wenn er diesbezüglich überhaupt nicht angemeldet hätte. Entscheidungstexte 3 Ob 51/84 Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 51/84 NZ 1985,30 = JBl 1985,418 ( zust Hoyer) 3 Ob 113/87 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVE
Rechtssatz: Zur Prüfung einer Forderungsanmeldung sind alle in der Verteilungstagsatzung vorgelegten oder vorgewiesenen Urkunden, nicht nur die - bei Entscheidung des Gerichtes - noch im Akt befindlichen heranzuziehen. Entscheidungstexte 3 Ob 51/84 Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 51/84 NZ 1985,30 = JBl 1985,418 (zust. Hoyer) ... mehr lesen...
Begründung: Im Lastenblatt der am 17. 5. 1983 um 475.000 S zugeschlagenen Liegenschaft EZ ***** KG ***** sind folgende im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel wichtige Pfandrechte einverleibt: Unter OZ 1 für die in der Folge als R***** bezeichnete erstbetreibende Partei R*****) registrierte Genossenschaft m.b.H. für einen Höchstbetrag von 300.000 S; unter OZ 2 für die in der Folge als B***** KG bezeichnete beigetretene betreibende Partei B*****gesellschaf... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVAEO §210 VBZPO §502 Abs1 HIII2ZPO §502 Abs4 Z1 HIII2
Rechtssatz: Die Frage, ob der urkundliche Nachweis entstandener durch Höchstbetragshypothek besicherter Forderungen im Einzelfall erbracht ist, kann nicht mit einem auf die Rechtsfragen von der Bedeutung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beschränkten Revisionsrekurs an den OGH herangetragen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 50/84 En... mehr lesen...
Norm: EO §210 IIAEO §210 IVEEO §210 VB
Rechtssatz: Eine Bescheinigung des Bestandes der im Rahmen der Höchstbetragshypothek zur Barzahlung angemeldeten Forderung ist ungeachtet dessen erforderlich, daß gegen die Anmeldung kein Widerspruch erhoben wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 67/83 Entscheidungstext OGH 09.11.1983 3 Ob 67/83 European Case... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVAEO §210 IVDEO §231ZPO §477 B2a
Rechtssatz: Meldet der Übernehmer einer pfandrechtlich gesicherten Forderung diese gemäß § 210 EO an und ist gleichzeitig ein Rechtsstreit anhängig, in dem er den Verpflichteten auf Zahlung dieser Forderung klagt, so steht die Anhängigkeit dieses Rechtsstreites der Widerspruchsklage sowie der vorläufigen Zuweisung dieser Forderung im Verteilungsbeschluß nicht entgegen. Entschei... mehr lesen...
Norm: EO §210 IIIEO §210 VBEO §224
Rechtssatz: Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung im Sinne des § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Damit ist aber nicht gesagt, daß gesicherte Nebengebühren (insbesondere Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsb... mehr lesen...
Das Erstgericht verteilte das im gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren für die 1434/10 000 Anteile des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 86 KG V erzielte Meistbot. Es ließ die von der G-Bank im Rahmen der Nebengebührensicherstellung angemeldete Forderung von 85 153.63 S ("Förderung aus Konto 12606970-0") sowie die angemeldete Forderung an "Zinsen inclusive Zinseszinsen, Verzugszinsen und erhöhten Zinsen" von insgesamt 185 745.37 S wegen nicht gehöriger Anmeldung unberücks... mehr lesen...
Norm: EO §210 VBEO §216 IIIh
Rechtssatz: Das Wesen der Nebengebührensicherstellung besteht darin, Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, welche im Verteilungsverfahren nicht gemäß § 216 Abs 2 EO im gleichen Rang wie die Hauptforderung berücksichtigt werden können, diesen Rang zu verschaffen. Entscheidungstexte 3 Ob 79/82 Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 79/82 SZ 55... mehr lesen...
Norm: EO §210 VBEO §216 IIIhEO §224GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Die Nebengebührensicherstellung ist keine selbständige Höchstbetragshypothek. Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt daher ebenso wie für die im § 216 Abs 2 EO angeführten Nebengebühren im Verteilungsverfahren der Grundsatz § 210 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 79/82 Entscheidungstext OGH 15... mehr lesen...
Norm: EO §210 VBEO §216 IIIh
Rechtssatz: Durch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im § 216 Abs 2 EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu § 216 EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei ... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVEEO §210 IVGEO §213 VEO §214EO §216 II
Rechtssatz: Unter den in den §§ 210, 213, 214, 216 EO erwähnten "öffentlichen Buche", "öffentlichen Büchern", "Buchauszügen" oder "bücherlichen Eintragungen" kann immer nur ein zumindest dem äußeren Anscheine nach dem Gesetz entsprechender Grundbuchstand gemeint sein. Entscheidungstexte 3 Ob 50/82 Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVGEO §214EO §216 IIGBG §104
Rechtssatz: Die Verteilung kann erst stattfinden, wenn der maßgebende Grundbuchstand endgültig bekannt ist, also dem Exekutionsgericht ein wirklich auf den neuesten Stand ergänzter Buchauszug, der auch über den Ausgang eines schon angemerkten Berichtigungsverfahrens Aufschluß gibt, vorliegt. Entscheidungstexte 3 Ob 50/82 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...