Norm
EO §210 VBRechtssatz
Es muß dem Höchstbetraghypothekar, dessen Pfandrecht simultan auf mehreren Liegenschaften haftet, die Befugnis eingeräumt werden, unverhältnismäßige Deckung schon dann zu verlangen, wenn die besicherten Forderungen noch nicht entstanden - nicht gehörig bescheinigt - sind, etwa weil die anderen Liegenschaften ihm nicht ausreichende Deckung bei verhältnismäßiger Befriedigung zu bieten scheinen oder, weil es sich bei den weiteren Pfandrechten nur um eine Besicherung durch Bürgen handelt bzw. handeln kann und der Gläubiger daher volle Deckung vom Hauptschuldner zu erlangen sucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012