RS OGH 1984/7/4 3Ob7/84

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §210 VB
EO §224

Rechtssatz

Es muß dem Höchstbetraghypothekar, dessen Pfandrecht simultan auf mehreren Liegenschaften haftet, die Befugnis eingeräumt werden, unverhältnismäßige Deckung schon dann zu verlangen, wenn die besicherten Forderungen noch nicht entstanden - nicht gehörig bescheinigt - sind, etwa weil die anderen Liegenschaften ihm nicht ausreichende Deckung bei verhältnismäßiger Befriedigung zu bieten scheinen oder, weil es sich bei den weiteren Pfandrechten nur um eine Besicherung durch Bürgen handelt bzw. handeln kann und der Gläubiger daher volle Deckung vom Hauptschuldner zu erlangen sucht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 7/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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