RS OGH 1982/5/12 3Ob50/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1982
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Norm

EO §210 IVG
EO §214
EO §216 II
GBG §104

Rechtssatz

Die Verteilung kann erst stattfinden, wenn der maßgebende Grundbuchstand endgültig bekannt ist, also dem Exekutionsgericht ein wirklich auf den neuesten Stand ergänzter Buchauszug, der auch über den Ausgang eines schon angemerkten Berichtigungsverfahrens Aufschluß gibt, vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 50/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003129

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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