Norm
EO §210 IVERechtssatz
Unter den in den §§ 210, 213, 214, 216 EO erwähnten "öffentlichen Buche", "öffentlichen Büchern", "Buchauszügen" oder "bücherlichen Eintragungen" kann immer nur ein zumindest dem äußeren Anscheine nach dem Gesetz entsprechender Grundbuchstand gemeint sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012