Norm
EO §210 IVARechtssatz
Ist eine Forderung nicht hinreichend bescheinigt, ist der Pfandgläubiger so zu behandeln, wie wenn er diesbezüglich überhaupt nicht angemeldet hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003205Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012