Norm
EO §210 IVBRechtssatz
Ein Forderungsberechtigter im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 EO muß seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch beweisen, was spätestens in der Verteilungstagsatzung zu geschehen hat. Erscheint der Berechtigte nicht zur Tagsatzung, so kann er daher nur durchdringen, wenn schon die Anmeldung alles enthält, was zum Nachweis des Bestandes der Vorzugspost erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003101Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012