RS OGH 1985/10/30 3Ob93/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §210 IVB
EO §210 IVE
EO §216 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ein Forderungsberechtigter im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 EO muß seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch beweisen, was spätestens in der Verteilungstagsatzung zu geschehen hat. Erscheint der Berechtigte nicht zur Tagsatzung, so kann er daher nur durchdringen, wenn schon die Anmeldung alles enthält, was zum Nachweis des Bestandes der Vorzugspost erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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