Norm
EO §210 IVARechtssatz
Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus § 210 Abs 1 EO ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugelassen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003104Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020