RS OGH 1985/12/12 7Ob655/85, 3Ob113/87, 3Ob3/94, 3Ob85/95, 3Ob254/99w, 3Ob137/00v, 3Ob79/02t, 3Ob256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1985
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Norm

EO §210 IVA
EO §210 IVD
EO §210 IVE
EO §210 VE

Rechtssatz

Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus § 210 Abs 1 EO ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugelassen sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 655/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 655/85
    NZ 1987,186
  • 3 Ob 113/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 113/87
    nur: Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. (T1)
  • 3 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1994 3 Ob 3/94
    nur T1
  • 3 Ob 85/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 85/95
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/209
  • 3 Ob 254/99w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 254/99w
    Auch
  • 3 Ob 137/00v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 137/00v
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei sonstigem Ausschluss von der Verteilung (auch ohne Widerspruch). (T2)
  • 3 Ob 79/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 79/02t
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Anmeldung und der Nachweis der Ansprüche kann nur unterbleiben, wenn sie aus dem Grundbuch oder den Pfändungsakten oder sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig oder zur Befriedigung geeignet hervorgehen. (T3)
  • 3 Ob 256/02x
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 256/02x
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 210/03h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 210/03h
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 187/05d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 187/05d
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 228/07m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 228/07m
    Auch; nur T1; Beisatz: Sind die für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben aus dem Exekutionsakt und dem Grundbuch ersichtlich, so besteht keine Anmeldepflicht. (T4)
  • 3 Ob 258/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 258/08z
  • 3 Ob 7/09i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 7/09i
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Zweck dieser Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis des angemeldeten Anspruchs liegt in erster Linie darin, dem Verpflichteten und den nachfolgenden Buchberechtigten die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. (T5)
  • 3 Ob 193/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 193/12x
    Vgl
  • 3 Ob 23/18f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Ob 23/18f
    Beisatz: Hängt die Berücksichtigung einer zur Meistbotsverteilung angemeldeten Forderung davon ab, ob der Bestand oder der Rechtsübergang durch Urkunden nachgewiesen wird, so muss das Exekutionsgericht von Amts wegen prüfen, ob der Nachweis erbracht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerspruch erhoben wurde. Ist der Nachweis auf Grund der vom Anmeldenden vorgelegten Urkunden als erbracht anzusehen, so ist die Forderung nach Maßgabe der Verteilungsmasse durch Zuweisung zu berücksichtigen. Ein Widerspruch ist in diesem Zusammenhang nur notwendig, wenn damit geltend gemacht wird, dass der Inhalt der Urkunden unrichtig ist. (T6)
  • 3 Ob 3/20t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 3/20t
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit einer Kontoaufstellung ist auch dann nicht im Meistbotsverteilungsverfahren zu klären, wenn sich Bedenken gegen die Richtigkeit aus vom Pfandgläubiger selbst erstellten bzw vorgelegten Urkunden ergeben. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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