RS OGH 1982/9/15 3Ob79/82, 3Ob63/82, 5Ob140/95, 3Ob54/99h, 8Ob271/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

EO §210 VB
EO §216 IIIh

Rechtssatz

Das Wesen der Nebengebührensicherstellung besteht darin, Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, welche im Verteilungsverfahren nicht gemäß § 216 Abs 2 EO im gleichen Rang wie die Hauptforderung berücksichtigt werden können, diesen Rang zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 79/82
    SZ 55/127
  • 3 Ob 63/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 63/82
    NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit. Hoyer)
  • 5 Ob 140/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 5 Ob 140/95
    Beisatz: Uneinig sind sich Judikatur und Lehre lediglich darin, ob die Nebengebührensicherstellung eine selbständige Höchstbetragshypothek im Sinne des § 14 Abs 2 GBG bzw des § 224 EO ist oder bloß eine Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs 2 EO bewirkt (hier ist die Unterscheidung nicht von Bedeutung). (T1)
  • 3 Ob 54/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
    Vgl aber; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T2) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. (T3); Veröff: SZ 72/152
  • 8 Ob 271/00m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
    Beis wie T3; Veröff: SZ 74/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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