Norm
EO §210 IVDRechtssatz
Der Reallastberechtigte muss auch dann in seiner Anmeldung genau darlegen, welcher Teil seiner Forderung rückständige Leistungen aus den letzten drei Jahren vor dem Zuschlagstag betrifft, wenn die ihm zustehenden Rentenbeträge eine Judikatsschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde. Nur wenn sich "aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten" die Rechtsbeständigkeit schon ergeben hätte, wäre die Anmeldung gemäß § 210 EO entbehrlich gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012