RS OGH 1985/3/27 3Ob38/85, 3Ob255/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

EO §210 IVD
EO §210 IVE
EO §210 VA
EO §216 IIIe

Rechtssatz

Der Reallastberechtigte muss auch dann in seiner Anmeldung genau darlegen, welcher Teil seiner Forderung rückständige Leistungen aus den letzten drei Jahren vor dem Zuschlagstag betrifft, wenn die ihm zustehenden Rentenbeträge eine Judikatsschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde. Nur wenn sich "aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten" die Rechtsbeständigkeit schon ergeben hätte, wäre die Anmeldung gemäß § 210 EO entbehrlich gewesen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 38/85
    EvBl 1985/131 S 629 = JBl 1986,731 (krit Hoyer)
  • 3 Ob 255/07g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 255/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloße Vorlage des Versäumungsurteils als Exekutionstitel mangels Aufgliederung nicht ausreichend. (T1); Veröff: SZ 2008/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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