RS OGH 1985/6/12 3Ob62/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

EO §210 IVA
EO §210 IVC
EO §210 IVD

Rechtssatz

Ob ein Gläubiger verhältnismäßige oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muß aus seiner Anmeldung entnommen werden. Meldet er seine ganze Forderung bei allen Verteilungsmassen an oder ist das Verhältnis, in dem er Befriedigung bei den einzelnen Massen verlangt, nicht zu entnehmen, so ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003199

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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