Norm
EO §210 IVARechtssatz
Ob ein Gläubiger verhältnismäßige oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muß aus seiner Anmeldung entnommen werden. Meldet er seine ganze Forderung bei allen Verteilungsmassen an oder ist das Verhältnis, in dem er Befriedigung bei den einzelnen Massen verlangt, nicht zu entnehmen, so ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003199Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012