Norm
EO §210 IVDRechtssatz
Bei einer Maximalhypothek ist es nicht nötig, daß der Kreditgeber in der Anmeldung anführt, daß seine Gesamtforderung teilweise kurzfristig auf den Bürgen übergegangen war und dann unmittelbar anschließend an diesen gesetzlichen Übergang der Forderung wieder ihm zurückgefallen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003132Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012