RS OGH 1985/10/30 3Ob92/85, 3Ob30/87, 3Ob101/88, 3Ob109/90, 3Ob18/90, 3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §210 IVA
EO §210 IVB
EO §210 IVE
EO §210 VB
EO §211
EO §224

Rechtssatz

Für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek folgende Grundsätze:

1.)

Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird.

2.)

Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen.

3.)

Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
    Veröff: SZ 58/159 = NZ 1986,87 = RdW 1986,107 = JBl 1986,588
  • 3 Ob 30/87
    Entscheidungstext OGH 27.05.1987 3 Ob 30/87
  • 3 Ob 101/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 101/88
    Veröff: SZ 62/14
  • 3 Ob 109/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 109/90
  • 3 Ob 18/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 18/90
    nur: Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen. (T1)
  • 3 Ob 81/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 81/92
    nur T1; Veröff: SZ 65/161
  • 3 Ob 58/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 58/95
    nur T1
  • 3 Ob 54/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
    Vgl auch; Beisatz: Gleiche Grundsätze gelten auch für Nebengebührensicherstellungen, weil diese selbständige Höchstbetragshypotheken darstellen. (T2); Veröff: SZ 72/152
  • 8 Ob 271/00m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/104
  • 8 Ob 199/01z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 Ob 199/01z
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 33/01a
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 33/01a
    Auch; nur T1; Beisatz: Mit der EO-Nov 2000 wurde § 224 Abs 2 EO ersatzlos aufgehoben. Unterbleibt eine gehörige Anmeldung, darf nunmehr eine Zuweisung (auch zur zinstragenden Anlegung) nicht mehr erfolgen. (T3)
  • 3 Ob 40/01f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 40/01f
    Auch; nur T1; nur: Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht. (T4)
  • 3 Ob 113/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
    teilweise abweichend; nur: Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird. Ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen. (T5); Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003070

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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