Norm
EO §210 IVARechtssatz
Für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek folgende Grundsätze:
1.)
Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird.
2.)
Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen.
3.)
Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012