Norm
EO §210 VBRechtssatz
Die Nebengebührensicherstellung ist keine selbständige Höchstbetragshypothek. Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt daher ebenso wie für die im § 216 Abs 2 EO angeführten Nebengebühren im Verteilungsverfahren der Grundsatz § 210 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012