RS OGH 1982/9/15 3Ob79/82, 3Ob63/82, 3Ob151/82, 5Ob140/95, 3Ob2086/96b, 3Ob54/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

EO §210 VB
EO §216 IIIh
EO §224
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Die Nebengebührensicherstellung ist keine selbständige Höchstbetragshypothek. Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt daher ebenso wie für die im § 216 Abs 2 EO angeführten Nebengebühren im Verteilungsverfahren der Grundsatz § 210 EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 79/82
    SZ 55/127
  • 3 Ob 63/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 63/82
    NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit. Hoyer)
  • 3 Ob 151/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 151/82
    Auch nur: Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt im Verteilungsverfahren der Grundsatz des § 210 EO. (T1)
  • 5 Ob 140/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 5 Ob 140/95
    Vgl auch
  • 3 Ob 2086/96b
    Entscheidungstext OGH 17.09.1997 3 Ob 2086/96b
  • 3 Ob 54/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
    Gegenteilig; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T2) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T3) Beisatz: § 210 EO ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des § 224 Abs 2 EO vorgeht. (T4); Veröff: SZ 72/152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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