RS OGH 1986/4/9 3Ob16/86, 3Ob18/90, 3Ob34/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1986
beobachten
merken

Norm

EO §210 III
EO §210 IVH
ZPO §41 A2

Rechtssatz

Liegt infolge einer unrichtigen Forderungsanmeldung ein dadurch hervorgerufener Zwischenstreit vor, findet auch im Verteilungsverfahren ein Kostenersatz statt; die Kostenbemessungsgrundlage im Verteilungsverfahren ist dabei der strittige Hauptsachenbetrag.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 16/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 16/86
  • 3 Ob 18/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 18/90
  • 3 Ob 34/94
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 34/94
    Verstärkter Senat; Auch; nur: Liegt infolge einer Forderungsanmeldung ein dadurch hervorgerufener Zwischenstreit vor, findet auch im Verteilungsverfahren ein Kostenersatz statt. (T1) Veröff: SZ 69/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten