RS OGH 1983/2/23 3Ob63/82, 3Ob54/99h, 8Ob271/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1983
beobachten
merken

Norm

EO §210 III
EO §210 VB
EO §224

Rechtssatz

Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung im Sinne des § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Damit ist aber nicht gesagt, daß gesicherte Nebengebühren (insbesondere Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, nicht im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach § 210 EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 63/82
    Veröff: NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit. Hoyer)
  • 3 Ob 54/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
    Gegenteilig; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: § 224 Abs 2 EO findet auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine durch Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderungen nicht oder nicht ausreichend anmeldet. Dieser Grundsatz hat demnach auch für die Nebengebührensicherstellung Geltung. (T3) Beisatz: § 210 EO ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des § 224 Abs 2 EO vorgeht. (T4); Veröff: SZ 72/152
  • 8 Ob 271/00m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
    Gegenteilig; Beis ähnlich T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten