Norm
EO §210 IIIRechtssatz
Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung im Sinne des § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Damit ist aber nicht gesagt, daß gesicherte Nebengebühren (insbesondere Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, nicht im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach § 210 EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012