RS OGH 1982/9/15 3Ob79/82, 3Ob63/82, 3Ob54/99h

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

EO §210 VB
EO §216 IIIh

Rechtssatz

Durch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im § 216 Abs 2 EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu § 216 EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (§ 14 Abs 3 GBG 1955), der Höhe nach begrenzt ein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 79/82
    SZ 55/127
  • 3 Ob 63/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 63/82
    NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit. Hoyer)
  • 3 Ob 54/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
    Vgl aber; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: § 210 EO ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des § 224 Abs 2 EO vorgeht. (T3); Veröff: SZ 72/152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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