Norm
EO §210 IVERechtssatz
Zur Prüfung einer Forderungsanmeldung sind alle in der Verteilungstagsatzung vorgelegten oder vorgewiesenen Urkunden, nicht nur die - bei Entscheidung des Gerichtes - noch im Akt befindlichen heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012