Bei Prüfung der Frage, ob ein Fußgänger einen Verkehrsunfall VERURSACHT hat, ist die Adäquanztheorie anzuwenden. Danach wird eine adäquate Verursachung verlangt, die lediglich dann vorliegt, wenn der
Erfolg durch eine Handlung herbeigeführt wird, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise geeignet ist, einen solchen Erfolg herbeizuführen.
Für diese Auslegung spricht zum einen, daß der Gesetzgeber in § 4 StVO (wonach ein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall IN URSÄCHLICHEM ZUSAMMENHANG stehen muß) und in § 5 StVO (wonach ein Fußgänger einen Verkehrsunfall VERURSACHT haben muß) verschiedene Begriffe gewählt hat und deshalb anzunehmen ist, daß er verschiedenes
ausdrücken wollte. Zum anderen erscheint dies auch nach Sinn und Zweck des § 5 StVO - der in erster Linie auf das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges (bzw den Versuch hiezu) abstellt und
auf Fußgänger eben nur im Zusammenhang mit der Verursachung eines Verkehrsunfalles anzuwenden ist - geboten.