Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vertreten
durch Rechtsanwalt , vom 02 05
1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 22 04 1996, Zl 300-3132-1995, wegen Bestrafung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 1 600,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenem Straferkenntis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe sich am 12 07 1995 um 04 45 Uhr im Landeskrankenhaus gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe sein Fahrzeug am gleichen Tag um 02 10 Uhr auf der B 65 durch Richtung bis zu Straßenkilometer 68,3 gelenkt.
Er habe dadurch § 99 Abs 1 lit b) iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 8 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht:
1) Der Berufungswerber könne sich an den Unfallhergang nicht erinnern. Er sei erst im LKH zu sich gekommen und könne sich nur teilweise an das dortige Geschehen erinnern. Die behandelnde Ärztin habe ihn gefragt, ob er sich Blut abnehmen lasse. Von der Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes habe er nichts gehört.
2) Weiters wird die Beweiswürdigung der Behörde I Instanz bekämpft. Der Zeuge M habe erst 6 1/2 Monate nach der Amtshandlung ausgesagt, daß er vor dem Eintreffen der behandelnden Ärztin die Aufforderung zur Vornahme des Alkotestes ausgesprochen habe. Dies stehe im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage.
3) Der Berufungswerber sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe daher die Aufforderung zum Alkotest nicht verstanden.
4) Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden und seien die Zeugen zu einer Reihe von Punkten zusätzlich zu befragen. So sei RI H , der bei der Amtshandlung anwesend war, einzuvernehmen.
Auch sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden.
5) Laut Spruch des angefochtenen Bescheides sei der Berufungswerber bestraft worden, weil er sich geweigert habe, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. In der Begründung werde ihm aber
die Weigerung, Blut abnehmen zu lassen, zur Last gelegt.
6) Die Annahme, der Berufungswerber hätte den Alkotest nicht durchführen können, entbehre jeder gutachtensgestützten Grundlage. Der Zeuge M habe nicht angeben können, auf welche Art und Weise der Berufungswerber ihm zu verstehen gegeben habe, daß er den Alkotest nicht durchführen könne.
Der Berufungswerber sei bereit und in der Lage gewesen, den Alkomattest vorzunehmen, sodaß die Aufforderung zur Blutabnahme rechtswidrig erfolgt sei.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb
zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1)
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2)
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8 000,-- bis S 50 000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen
oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens
vom 23 07 1995, GZ P 347/95, ergibt sich, daß der Berufungswerber am
12 07 1995 gegen 02 10 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen , auf
der B 65 durch das Ortsgebiet von in Richtung
fuhr. Bei Straßenkilometer 68,3 geriet er, vermutlich durch
überhöhte
Geschwindigkeit, auf die Gegenfahrbahn, wodurch es zu einem
Zusammenstoß mit dem PKW, Kennzeichen
(Überstellungskennzeichen), kam. Bei diesem Zusammenstoß wurde
sowohl
der Berufungswerber als auch der Lenker des mitbeteiligten PKW's,
der
bulgarische Staatsbürger O , verletzt. Beide wurden in weitere
Folge mit dem Notarztwagen in das LKH eingeliefert.
Der einschreitende Gendarmeriebeamte, GI H , konnte am
Berufungswerber leichten Alkoholgeruch aus dem Mund feststellen. Ein
Zeuge des Unfalles, der bulgarische Staatsbürger R , gab an,
daß der Berufungswerber ihm gegenüber die Alkoholisierung zugegeben
habe.
Aufgrund dieser Umstände wurde die BLZ verständigt, damit
die
weiteren Amtshandlungen mit dem Berufungswerber im LKH
vorgenommen werden. Diese wurden von GI M durchgeführt.
Obwohl der Berufungswerber an Ort und Stelle seine Lenkereigenschaft bestritt, hat er diese im Zuge des weiteren Verfahrens zugegeben. Auch hat der Berufungswerber anläßlich seiner Einvernahme vor dem Gendarmerieposten vom 18 07 1995 zugegeben, vor Antritt der Fahrt in Ungarn drei Bier getrunken zu haben.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat hat sich der Berufungswerber auf seine Angaben vor der Gendarmerie vom 18 07 1995 sowie auf seine Beschuldigteneinvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft vom 11 08 1995 berufen und diese für richtig erklärt. Er sei seit dem
Jahre 1992 in Österreich und spreche meist Englisch oder Ungarisch, letzteres deshalb, weil er drei Jahre in Ungarn als Basketballer gespielt habe. Er habe auch das Fahrzeug am 12 07 1995 gelenkt. Er sei damals nach dem Unfall verwirrt gewesen und leide auch an leichtem Asthma. Er könne sich an die im LKH an ihn gestellten
Fragen nicht mehr erinnern.
Seitens des Rechtsvertreters wurde vorgebracht, daß der Berufungswerber soweit Deutsch verstehe, daß er imstande sei, der Verhandlung zu folgen. Er habe lediglich Ausdrucksschwierigkeiten. Dies deckt sich mit den Angaben in der Beschuldigteneinvernahme vom 11 08 1995 vor der Bezirkshauptmannschaft , wonach der Berufungswerber der deutschen Sprache soweit mächtig sei, daß er den Inhalt der Niederschrift verstanden habe.
Der Zeuge GI H , der den Berufungswerber an der Unfallstelle antraf, verwies auf seine Zeugenaussage vom 19 02 1996, wonach er am Berufungswerber leichten Alkoholgeruch aus dem Munde feststellen konnte und führte weiters aus, daß der Berufungswerber schon an der Unfallstelle angab, nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein.
Einen Alkoholkonsum habe der Berufungswerber ihm gegenüber nicht
zugegeben. Sowohl der Berufungswerber als auch der am Unfall
beteiligte bulgarische Staatsangehörige, Herr O , seien mit
dem
Notarztwagen ins LKH eingeliefert worden. Der zweite
bulgarische Staatsangehörige, Herr R , der hinterhergefahren
sei, habe angegeben, daß der Berufungswerber allein im Fahrzeug
gewesen sei und ihm gegenüber auch Alkoholkonsum zugegeben habe.
Daraufhin habe der Zeuge die Gendarmerie in verständigt. Er
selbst habe dann den Berufungswerber um 08 10 Uhr in mündlich
in englischer Sprache einvernommen. Nach Vorhalt, daß der Berufungswerber bei der Grenzkontrolle allein im Fahrzeug gesehen worden sei, habe der Berufungswerber die Lenkereigenschaft eingestanden. In weiterer Folge habe er dann mit dem Berufungswerber die Niederschrift vom 18 07 1995 aufgrund eines Gespräches in englischer Sprache aufgenommen. Zwischenzeitig sei auch Deutsch gesprochen worden.
GI M , der den Berufungswerber im LKH aufsuchte, verwies in seiner Zeugenaussage auf seine bisherigen Aussagen vom 06 10 1995 und 30 01 1996, erklärte diese für richtig und führte ergänzend aus, daß er den Berufungswerber zuerst zu einem Alkomattest und erst in weiterer Folge zu einer Blutabnahme aufgefordert habe. Bevor er mit dem Berufungswerber gesprochen habe, habe er die behandelnde Ärztin gefragt, ob dieser in der Lage sei, einen Alkomattest durchzuführen. Dies habe die Ärztin bejaht und erklärt, daß alles bedenkenlos sei. Der Berufungswerber sei auch voll ansprechbar und orientiert gewesen.
Gleich zu Beginn habe er den Berufungswerber darauf hingewiesen, daß er wegen des Verkehrsunfalles hier sei. Daraufhin habe der Berufungswerber angegeben, nicht der Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen zu sein. Da er, der Zeuge, Schulenglisch könne, habe er anläßlich der Aufforderung zum Alkomattest mit dem Berufungswerber sowohl Deutsch als auch Englisch gesprochen. Das Alkomatgerät hätte vom Gendarmerieposten innerhalb von fünf Minuten in das LKH
gebracht werden können. Anläßlich der Aufforderung zum Alkomattest sei die behandelnde Ärztin nicht anwesend gewesen, sondern erst dann,
als die Aufforderung zur Blutabnahme ausgesprochen worden sei. Dabei habe sie dann gedolmetscht.
Er habe mit dem Berufungswerber mindestens drei- bis viermal über die
Pflicht zur Ablegung eines Alkomattestes und über die Folgen einer Verweigerung gesprochen. Dabei hatte er den Eindruck, daß der Berufungswerber alles verstanden habe. Der Berufungswerber habe nicht
viel gesprochen und die Ablegung der Atemluftprobe mit dem Kopf verneint. Er habe den Eindruck gehabt, daß sich der Berufungswerber beim Sprechen schwer tue. Dieser habe keinen Grund angegeben, warum er den Alkomattest nicht durchführen wolle. Er habe den Berufungswerber über die Folgen der Verweigerung des Alkomattestes ausreichend belehrt.
Da der Berufungswerber sehr leise und heiser gesprochen habe, habe er
angenommen, daß dieser mit der Luft Schwierigkeiten habe. Deshalb habe er dann die Aufforderung zur Blutabnahme ausgesprochen. Dabei sei die Ärztin anwesend gewesen und habe gedolmetscht. Seiner Meinung
nach habe der Berufungswerber den Unterschied zwischen Alkomattest und Blutabnahme verstanden, da er ihm mit Worten und Zeichen zu verstehen gegeben habe, wie der jeweilige Test durchzuführen sei. Alkoholisierungsmerkmale habe er am Berufungswerber nicht festgestellt.
Er habe nachgefragt und erfahren, daß der Berufungswerber auf
Deutsch
alles verstehe.
Die behandelnde Ärztin, Frau Dr. , verwies auf ihre erstinstanzliche Aussage vom 09 01 1996, aus der hervorgeht, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Einvernahme durch den Gendarmeriebeamten zeitlich und örtlich voll orientiert gewesen sei und auch zumindest ihre Übersetzung verstanden habe. Der Berufungswerber habe angegeben, Asthmatiker zu sein. Er habe Abschürfungen am Körper aufgewiesen und an einem Ohr geblutet. Auch sei der Daumen geprellt gewesen. Daneben habe er an einem Schleudertrauma gelitten und sei unter einem Unfallschreck gestanden.
Der Berufungswerber gab an, Asthmatiker zu sein, jedoch habe sie in diese Richtung keinerlei ärztliche Maßnahmen getroffen, weil sie diesbezüglich am Berufungswerber nichts bemerkt habe. Es könne sich daher um keinen Astmaanfall gehandelt haben. Sie könne auch nicht mehr sagen, ob sie vor oder nach dem Gendarmeriebeamten das Zimmer betreten habe. Sie habe den Eindruck gehabt, daß der Berufungswerber der deutschen Sprache nicht ganz mächtig gewesen sei und er einen Dolmetscher benötige. Allerdings habe sie den Eindruck gehabt, daß der Berufungswerber mehr Deutsch verstanden habe, als er reden konnte.
Sie habe dem Berufungswerber lediglich erklärt, daß sie Blut abnehmen
sollte. Über den Alkomattest habe sie mit ihm nicht gesprochen. In ihrer Anwesenheit habe der Berufungswerber einer Blutabnahme nicht zugestimmt, worauf sie gegangen sei. Sie habe ihren Dolmetschdienst deshalb angeboten, weil sie sich bei den medizinischen Ausdrücken leichter als der Gendarmeriebeamte getan habe. Bei der Aufforderung zum Alkomattest sei sie nicht dabei gewesen.
Die im Zimmer fallweise anwesende Krankenschwester, Frau , gab als Zeugin an, daß der Berufungswerber ihrer Auffassung nach orientiert war, da er ihre Fragen richtig beantwortet habe. Sie habe meist Englisch mit ihm gesprochen, aber auch ein wenig Deutsch. Sie sei während des Gespräches des Gendarmeriebeamten mit dem Berufungswerber im Krankenzimmer gewesen, wisse aber über dessen Inhalt nicht genau Bescheid. Sie könne sich lediglich an das Gespräch
über eine Blutabnahme erinnern, von einem Alkomattest war in ihrer Anwesenheit keine Rede. Sie sei jedoch nicht immer im Zimmer gewesen,
sondern mehrmals ein und aus gegangen und habe daher nur Wortbrocken gehört.
Die Berufungsbehörde folgt den Aussagen der Zeugen, die unter Wahrheitserinnerung und im Bewußtsein der Straffolgen des § 289 StGB ausgesagt haben. Demgegenüber steht es dem Berufungswerber frei, sich
so zu verantworten, daß er straffrei geht. Schon aus diesem Grund kommt den Zeugenaussagen ein höherer Beweiswert als den Angaben des Berufungswerbers zu.
Wenn im Punkt 2) des Berufungsvorbringens die Beweiswürdigung der
Behörde I Instanz bekämpft wird und ein Widerspruch in den Aussagen
des Zeugen M bemängelt wird, so ist darauf hinzuweisen, daß
diese offenbar auf eine nicht sehr systematische Befragung und
Protokollierung zurückzuführenden Divergenzen im Zuge der
öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat geklärt
werden konnten. Seitens der Berufungsbehörde bestehen daher auch
gegen die Aussagen des Zeugen M keine Bedenken, zumal ihm als
geschulten Organ der Straßenaufsicht die entsprechenden Fähigkeiten
zuzumuten sind, derlei Amtshandlungen vorzunehmen und richtig
wiederzugeben.
Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen M spricht auch der
im
Akt befindliche Dienstbericht vom 12 07 1995, der unmittelbar nach
Ablauf des Dienstes verfaßt wurde, und in dem festgehalten ist, daß
der Berufungswerber gegenüber dem Zeugen M angab, ab 22 Uhr des
Vortages etwa sechs Bier getrunken zu haben. Auch ist in diesem
Dienstbericht die Verweigerung des Alkotestes festgehalten.
Aufgrund der Wahrnehmungen des Zeugen H über den Alkoholgeruch
aus dem Mund des Berufungswerbers sowie der Angaben des Zeugen
M , wonach der Berufungswerber zugab, vor Antritt der Fahrt etwa
sechs Bier getrunken zu haben, konnte die Behörde I Instanz davon
ausgehen, daß der Berufungswerber verdächtig war, sein Fahrzeug in
einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu
haben. Der Berufungswerber war daher verpflichtet, seine Atemluft
auf
Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Wie sich weiters aus der Aussage des Zeugen M ergibt, hat er den
Berufungswerber mehrmals zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert. Die Ablegung des Alkotestes wurde vom Berufungswerber jedoch durch Kopfbewegungen verneint. Damit hat der Berufungswerber den Tatbestand
einer Alkotestverweigerung erfüllt.
Zu Punkt 1) des Berufungsvorbringens:
Diesbezüglich ist auf die Aussagen der behandelnden Ärztin, Frau
Dr , sowie der Krankenschwester, Frau und des
einschreitenden Gendarmeriebeamten, GI M , zu verweisen. Aus
diesen Aussagen ergibt sich, daß der Berufungswerber voll orientiert war. Zwar hat die behandelnde Ärztin darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber unter einem Unfallschreck gelitten habe. Ein solcher Unfallschreck kann aber den Berufungswerber nicht entschuldigen.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar (VwGH vom 28 09 1988, Zl 88/02/0078). Unter diesen Umständen kann den Berufungswerber sein Vorbringen nicht entschuldigen.
Zu Punkt 3) des Berufungsvorbringens:
Was das Vorbringen anbelangt, daß der Berufungswerber der deutschen Sprache nicht mächtig sei, ist darauf hinzuweisen, daß sein Rechtsvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst vorbrachte, daß der Berufungswerber soweit Deutsch verstehe, daß er imstande sei, der Verhandlung zu folgen. Der Berufungswerber habe lediglich Ausdrucksschwierigkeiten. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen M , der angab, daß er auf Anfrage erfahren habe, daß der Berufungswerber auf Deutsch alles verstehe, was auch durch die Aussage der behandelnden Ärztin gestützt wird. Auch ist der Beschuldigteneinvernahme vom 11 08 1995 zu entnehmen, daß der Berufungswerber der deutschen Sprache soweit mächtig ist, daß er den Inhalt der Niederschrift verstanden habe. Dazu kommt, daß sich der Berufungswerber im Tatzeitpunkt bereits drei Jahre in Österreich befunden hat, was auch dafür spricht, daß er ausreichend Deutsch versteht, zumal der Berufungswerber seinem eigenen Vorbringen nach in
sprachlicher Hinsicht durchaus talentiert sein muß, weil er angegeben
hat, nach drei Jahren Aufenthalt in Ungarn bereits ungarisch
sprechen
zu können.
Für die Frage, ob einer Person der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotestes zu verstehen und entsprechend zu reagieren, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, daß diese Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH vom 02 09 1992, Zl 92/02/0162).
Im übrigen war es dem Berufungswerber aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich durchaus zuzumuten, sich über die österreichischen Verkehrsvorschriften ausreichend zu unterrichten (VwGH vom 18 12 1991, Zl 91/02/0100).
Nach dem angeführten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die deutsche Sprache ausreichend verstanden und die von ihm verweigerte Ablegung des Alkomattestes daher zu verantworten hat.
Zu Punkt 4) des Berufungsvorbringens:
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, daß bereits die Behörde I Instanz dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers das Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht hat. Im übrigen wäre ein allfälliger Verfahrensmangel durch das Verfahren II Instanz saniert.
Zum Vorbringen, daß RI H , der bei der Amtshandlung im Landeskrankenhaus mitanwesend war, zu vernehmen wäre, ist auf dessen Zeugeneinvernahme vom 22 01 1996 zu verweisen, in der er mitteilte, daß er aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes und der Tatsache, daß er nicht aktiv an der Amtshandlung beteiligt war, keine
konkreten Angaben machen könne. Eine neuerliche Einvernahme war
daher
entbehrlich.
Zu Punkt 5) des Berufungsvorbringens:
Dieses Vorbringen findet im angefochtenen Bescheid keine Stütze.
Zu Punkt 6) des Berufungsvorbringens:
Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers
ergibt
sich aus der Zeugenaussage des GI M eindeutig, daß der
Berufungswerber die Vornahme des Alkotestes durch Verneinung mit dem
Kopf verweigert hat. Damit war die Verweigerung der Durchführung der
Atemluftprobe abgeschlossen, selbst wenn der Zeuge M der
Ansicht
war, daß der Berufungswerber mit der Luft Schwierigkeiten habe und
er
deshalb auch noch eine Aufforderung zur Blutabnahme aussprach. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 24
02
1995, Zl 95/02/0016) ist eine Alkotestverweigerung auch dann
abgeschlossen, wenn nachher eine Aufforderung zur Durchführung einer
klinischen Untersuchung oder einer Blutabnahme erfolgt und zwar
unabhängig davon, ob einer solchen Aufforderung nachgekommen wird
oder nicht.
Festzuhalten ist, daß nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Berufungswerber objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die Atemluftprobe durchzuführen. Vielmehr hat der Berufungswerber im Berufungsschriftsatz selbst angegeben, daß er bereit und in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest vorzunehmen. Dies deckt sich auch mit der Aussage der behandelnden Ärztin, wonach keinerlei Beeinträchtigung durch Asthma festzustellen war.
Zwar hat der vernehmende Gendarmeriebeamte, GI M , ausgesagt, daß
er der Meinung war, der Berufungswerber hätte Schwierigkeiten mit der
Luft gehabt. Deshalb habe er ihn zur Blutabnahme aufgefordert. Nun war zwar diese Aufforderung zur Blutabnahme durch die Rechtsordnung nicht gedeckt. Weil der Berufungswerber aber wegen dieses Deliktes nicht zur Verantwortung gezogen wurde, ist die diesbezügliche Aufforderung im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos. Da objektiv und durch das eigene Vorbringen des Berufungswerbers untermauert, feststeht, daß der Berufungswerber in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest vorzunehmen, kann die subjektive Meinung des vernehmenden
Gendarmeriebeamten auf die Erfüllung des Tatbestandes keinerlei Einfluß haben. Für den Tatbestand der Verweigerung der Atemluftprobe kommt es allein darauf an, ob der Berufungswerber objektiv in der Lage war, den Test durchzuführen. Die subjektive Einschätzung des die
Aufforderung aussprechenden Beamten spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zur Last zu legen ist.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Besteht doch der Zweck der gegenständlichen Strafnorm darin, daß nur solche Autofahrer am Straßenverkehr teilnehmen, die sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie das im Tatzeitpunkt jugendliche Alter des Berufungswerbers als mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 127,-- täglich Arbeitslosengeld; Vermögen: keines; Sorgepflichten: für ein Kind).
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie die gesetzliche Mindeststrafe darstellt.
Eine Strafe muß geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.