RS UVS Burgenland 1996/07/19 02/01/96178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1996
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Rechtssatz

Für den Tatbestand der Verweigerung der Atemluftprobe kommt es allein

darauf an, ob der Proband objektiv in der Lage war, den Test durchzuführen. Die subjektive Einschätzung des die Aufforderung aussprechenden Beamten spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Schlagworte
Alkotestverweigerung, Atemluftprobe, objektive Eignung des Probanden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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