Der Lenker ist solange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Meßergebnis (zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmeßwerte) zustande gekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, daß mit dem verwendeten Gerät kein verläßliches Meßergebnis erzielt werden kann (wovon bei insgesamt erst fünf durchgeführten Versuchen mit zunehmend geringerer Probendifferenz keine Rede sein kann).