Der verwaltungsstrafrechtliche Vorhalt im Straferkenntnis erster Instanz, der Beschuldigte habe zum näher angeführten Zeitpunkt in seiner Garage in A Nr. 10 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, ist dann als verfehlt zu beurteilen, wenn im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt wird, daß der auffordernde Beamte seine ursprüngliche Aufforderung auf Durchführung des Alkotests (nach der vom Beschuldigten ausgesprochenen Verweigerung) abändert, indem er den Beschuldigten nochmals auffordert, zum Zwecke der Durchführung eines Alkotests mit ihm auf den Gendarmerieposten B zu kommen, so ist erst nach Verneinung dieser Aufforderung die Amtshandlung durch Verlassen der Garage durch den Beamten beendet (Einstellung des Verfahrens).