Macht der Beschuldigte um 22.16 Uhr einen Alkomatentest mit einem Blasvolumen von 0,7 l und Blaszeit von 2 Sekunden, wobei am Meßprotokoll "Fehlversuch, Blaszeit zur kurz" aufscheint, um
22.17 Uhr einen solchen mit einem Blasvolumen von 0,8 l, die Blaszeit mit 2 Sekunden neuerlich machte, jedoch am Meßprotokoll "Fehlversuch, Blaszeit zu kurz" aufscheint und um 22.18 Uhr neuerlich einen Versuch mit einem Blasvolumen von 1,7 l und der Blaszeit von 5 Sekunden machte, wobei das Meßprotokoll dies als "Fehlversuch, Atmung unkorrekt" feststellte und um 22.19 Uhr mit 1,5 l Atemluft innerhalb von 5 Sekunden in den Alkomaten blies, dieser jedoch als "Fehlversuch, Atmung unkorrekt" beurteilt und schließlich um 22.21 Uhr neuerlich mit einem Blasvolumen von 1,3 l innerhalb von 5 Sekunden durchführte und dies vom Alkomaten als "Fehlversuch, Blasvolumen zu klein" beurteilt wurde, so ist dieser Ablauf des Geschehens als eine Alkotestverweigerung zu beurteilen.