RS UVS Kärnten 1996/08/08 KUVS-K2-816/3/96

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Rechtssatz

Erklärt der Beschuldigte während der Fahrt im Dienstkraftfahrzeug zum Gendarmerieposten A an der Tatörtlichkeit den Alkotest mit der Begründung zu verweigern, er habe schon einmal auf dem Gendarmerieposten A einen solchen gemacht und sei dieser nicht korrekt verlaufen, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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