Erklärt der Beschuldigte während der Fahrt im Dienstkraftfahrzeug zum Gendarmerieposten A an der Tatörtlichkeit den Alkotest mit der Begründung zu verweigern, er habe schon einmal auf dem Gendarmerieposten A einen solchen gemacht und sei dieser nicht korrekt verlaufen, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO.