Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 2. Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist unter anderem ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO bildet daher die Weigerung der so "verdächtigten" Person die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist rechtlich irrelevant, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis geführt wird und erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat. Anders liegt die Beurteilung dann, wenn aufgrund einer abgelegten Atemluftprobe bei einem Beschuldigten eine relevante Alkoholisierung im Sinne des § 5 StVO festgestellt worden ist und obliegt es in der Folge der Behörde, daß "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen, um dem Beschuldigten sodann eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO zur Last legen zu können.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.1997, Zl. 96/03/0374-5, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, Zahl:
KUVS-K2-833/5/96 als unbegründet abgewiesen.