Wird aufgrund von Alkoholisierungssymptomen der Beschuldigte zum Alkotest aufgefordert und verhindert er diesen dadurch, daß er die bei diesem Test erforderliche Mindestbeatmungsdauer von drei Sekunden nicht erreicht, sodaß das gültige Zustandekommen eines Meßergebnisses und somit die Durchführung der Atemalkoholuntersuchung verhindert wurde, verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO.