Für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits die Vermutung, daß das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß das relevante Verhalten zum Zeitpunkt des Einschreitens des später die Aufforderung zum Alkotest stellenden Straßenaufsichtsorganes stattgefunden hat (Erkenntnis des VwGH vom 27.2.1991, Zahl: 02/2307/80). Die Tatsache des Lenkens muß daher auch nicht vom Straßenaufsichtsorgan selbst wahrgenommen werden.