Beharrt der Beschuldigte zunächst nach Aufforderung zum Alkomatentest auf dessen Durchführung am Anhalteort, erklärt sich aber nach Belehrung bereit, zum Zwecke der Durchführung des Alkomatentests mit auf den Gendarmerieposten zu kommen, bestand er aber darauf, daß zuerst sein PKW, der seiner Meinung nach verkehrsbehindernd abgestellt war, weggebracht werde, dann ist nicht vom Vorwurf auszugehen, daß der Beschuldigte nicht unverzüglich mit dem Beamten mitgefahren ist und insoweit auch nicht vom Verweigerungstatbestand im Sinne des § 5 Abs 2 StVO auszugehen ist (Einstellung des Verfahrens).