Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als Tatzeit und Tatort wie folgt zu lauten haben: "Zeit: 05.11.1995 von 04.26 bis 04.33 Uhr
Ort: **** xx, W***** Ring *-* (vor dem Krankenhaus)"
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 3.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 5. November 1995 um 03.50 Uhr im Gemeindegebiet K********* auf der Auffahrt zur A ** in Richtung Wien als Lenker des PKW W **** AD die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er das Fahrzeug gelenkt hat und vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.
Vertreten durch die Herren Dr A und Dr B, Rechtsanwälte in **** Wien, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.
Er macht geltend, die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft habe gemäß §5 Abs2 StVO an Ort und Stelle zu erfolgen. Ansonsten könne eine Untersuchung nur im Falle einer Überstellung nach §3 Abs4 (gemeint ist vermutlich §5 Abs4) StVO an der nächstgelegenen Dienststelle erfolgen. Eine Aufforderung an der Unfallstelle durch die Gendarmeriebeamten sei jedoch ebensowenig erfolgt wie eine Überstellung gemäß §5 Abs4 StVO; der Beschuldigte sei mit der Rettung ins Krankenhaus gefahren. Die Aufforderung an den Beschuldigten, nachdem er das Krankenhaus verlassen hatte, sich der Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, sei jedoch im Gesetz nicht gedeckt. Seine Fehlversuche könnten daher mangels rechtmäßig erfolgter Aufforderung keine Weigerung der Durchführung der Untersuchung der Atemluft darstellen.
Darüberhinaus sei die verhängte Strafe im Hinblick auf den Schuldgehalt und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu hoch angesetzt.
Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens,
in eventu die Verhängung einer den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten und der Schuldgehalt der Tat entsprechend geringeren Strafe.
Laut der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Verkehrsabteilung - Außenstelle S******** vom 5. November 1995 geriet der Beschuldigte am 5. November 1995 gegen 03.50 Uhr als Lenker des PKW W **** AD in xx kurz nach der Rechtskurve der Auffahrt zur A ** mit dem Wagen ins Schleudern und durchbrach die Mittelleitschiene; bei diesem Unfall wurden der Beschuldigte und seine Beifahrerin verletzt und in der Folge ins Krankenhaus xx eingeliefert. Der Beschuldigte wurde nach ambulanter Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen, seine Beifahrerin wurde stationär aufgenommen und am darauffolgenden Tag entlassen. Da beim Beschuldigten eindeutige Anzeichen einer Alkoholisierung (deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Bindehäute) festgestellt wurden, wurde dieser von GrInsp H zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert, dem der Beschuldigte auch zustimmte. Der Alkomattest wurde am 5. November 1995 in der Zeit von 04.26 Uhr bis 04.33 Uhr im Ortsgebiet von xx, vor dem Krankenhaus, W***** Ring * bis *, im Dienstkraftwagen der Patrouille xx 1 durchgeführt; bei den insgesamt 4 durchgeführten Versuchen konnte der Beschuldigte kein gültiges Ergebnis zustande bringen (laut Meßprotokoll war die Blaszeit jeweils zu kurz).
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §5 Abs2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2.
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß §5 Abs4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden sollen (Abs2), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkes befunden haben.
Der Berufungswerber macht hiezu geltend, nach diesen Gesetzesbestimmungen sei eine Aufforderung zur Durchführung des Alko-Tests nur an Ort und Stelle (im vorliegenden Fall an der Unfallstelle) oder im Falle einer Vorführung gemäß Abs4 an der nächstgelegenen mit einem Alkomat ausgerüsteten Dienststelle zulässig; die gegenüber dem Berufungswerber an einem anderen Ort (nämlich vor dem Krankenhaus) erfolgte Aufforderung sei jedoch gesetzlich nicht gedeckt.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann allerdings den genannten Bestimmungen lediglich entnommen werden, daß Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, und daß der solcherart Aufgeforderte sich dieser Untersuchung zu unterziehen hat. Daß eine derartige Aufforderung bei Vorliegen eines entsprechenden Verdacht auf Alkoholbeeinträchtigung (das Vorhandensein entsprechender Symptome beim Beschuldigten wird nicht bestritten) nur an einem bestimmten Ort erfolgen dürfe, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. §5 Abs4 StVO regelt lediglich die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, den Verdächtigen zur nächsten mit einem Alkomat ausgestatteten Dienststelle zu bringen. Unabhängig von der Frage, an welchen Ort der Berufungswerber zur Durchführung des Alko-Tests zwangsweise verbracht werden darf, ist jedoch die Frage zu sehen, an welchem Ort der Beschuldigte zur Durchführung eines Alko-Tests aufgefordert werden darf; nach Auffassung der Berufungsbehörde enthält der Gesetzestext hiezu keinerlei Aussage. Aus der Regelung über die Vorführungsberechtigung, die auf die nächste mit einem Alkomat ausgestattete Dienststelle beschränkt ist, kann keineswegs geschlossen werden, daß auch die Aufforderung zum Alko-Test nur am Ort der Anhaltung selbst oder auf der Dienststelle erfolgen dürfte. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Ausspruch einer solchen Aufforderung im Falle des Verdachts des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand grundsätzlich an jedem Ort zulässig ist und der Verdächtige dieser Aufforderung Folge zu leisten hat.
Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte jedoch ein einer Weigerung gleichzusetzendes Verhalten gesetzt, indem er bei insgesamt vier Versuchen jeweils auf Grund zu kurzer Blaszeit kein gültiges Meßergebnis erzielt hat; nach Auffassung der Berufungsbehörde hat er daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren Unfallfolgen; es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse auch daran, festzustellen, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Das Verhalten des Beschuldigten, nämlich die Durchführung des Alkotests zu verweigern, obwohl vermutet werden konnte, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen PKW gelenkt hat (wobei es zu einem Unfall kam, bei dem nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch dessen Beifahrerin verletzt wurde), stellt daher eine erhebliche Gefährdung jener Interessen dar, deren Schutz die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts kann daher nicht als geringfügig angesehen werden. Im Hinblick auf die vorsätzliche Begehung des Deliktes ist auch das Ausmaß des Verschuldens als erheblich zu werten.
Mildernde Umstände liegen nicht vor; erschwerend ist hingegen eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafe des Beschuldigten nach §5 Abs1 StVO 1960 aus dem Jahr 1991, wobei damals eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- verhängt wurde.
Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten betrifft, so werden diese zwar in der Berufung als Grund für eine Herabsetzung der Strafe geltend gemacht, ohne sie jedoch näher zu präzisieren. Da der Beschuldigte aber bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden war, diese Anfrage aber nicht beantwortet hat, wird im Sinne des damaligen Vorhalts der Behörde erster Instanz nunmehr auch von der Berufungsbehörde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.
Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, daß die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe im Hinblick auf die bestehende Vormerkung des Beschuldigten aus dem Jahr 1991 nach §5 Abs1 StVO 1960 durchaus nicht als überhöht betrachtet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, daß der gesetzliche Strafrahmen bis zu S 50.000,-- reicht.
Da im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich Tatort und Tatzeit offensichtlich auf Grund eines Versehens Zeit und Ort des Unfalles angegeben wurden, waren diese Angaben entsprechend zu berichtigen (da in dem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Ladungsbescheid vom 6. November 1995 richtige Angaben von Tatort und Tatzeit erfolgten, war eine diesbezügliche Sanierung durch die Berufungsbehörde möglich).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.