Erklärt der Beschuldigte am Verkehrsunfallsort einen Alkotest nicht zu machen und wird in der Folge der Beschuldigte auf den Gendarmerieposten mitgenommen und erklärt der Beschuldigte dort, doch einen Alkotest vornehmen zu wollen, kann der erhebende Gendarmeriebeamte dies mit dem Hinweis der diesbezüglich bereits beendeten Amtshandlung am Verkehrsunfallsort ablehnen.