Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.06.2008, Zahl: 2/S-21.819/08, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 01.04.2008 zwischen 18.00 Uhr und 18.01 Uhr in G, P, auf Höhe der Kreuzung mit der T, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen 1.) um 18.00 Uhr den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei und 2.) um 18.01 Uhr erneut den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon z... mehr lesen...
Rechtssatz: § 11 StVO regelt ausschließlich die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifen; er befasst sich daher nicht mit den Bestimmungen, die den Vorrang der Fahrzeuge regeln (vgl VwGH 15.11.1976, 1181/75). Biegt somit ein LKW-Lenker, der gemäß § 19 Abs 4 StVO nach dem Vorschriftszeichen "Vorrang geben" wartepflichtig ist, von der von rechts kommenden Zufahrtsstraße in die bevorrangte Straße ein und nötigt dabei eine auf dieser Straße in dieselbe Richtung fahrende Vor... mehr lesen...
Rechtssatz: § 16 Abs 4 der BZGü-VO bestimmt, dass nur ein Prüfungszeugnis ein Befähigungsnachweis im Sinne der BZGü-VO sein kann und ?alte? (aufgrund vor dem 01.04.1994 geltenden Vorschriften ausgestellte) Prüfungszeugnisse solchen auf Grund der BZGü-VO ausgestellten gleichstellt werden. Weil nach dieser Bestimmung nur ein Prüfungszeugnis ein Befähigungsnachweis im Sinne der BZGü-VO sein kann, wird ausdrücklich anderes im Sinne des § 17 Abs 1 letzter Halbsatz GewO 1994 bestimmt, weshalb im... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 23.07.2005 um 07.45 Uhr Tatort: Hall in Tirol, auf der Kreuzung B17, 1/L77 in westliche Richtung Fahrzeug: Spezialkraftwagen, XY Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten.? Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 11 Abs 2 erster Satz und §... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 08.07.2004 um 21.10 Uhr den Personenkraftwagen in der Gemeinde W, L, StrKm, gelenkt und habe den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anlässlich eines bevorstehenden Überholvorganges ist im § 15 Abs 3 StVO geregelt, ein allfälliger Fahrstreifenwechsel nach dem Überholvorgang im § 11 Abs 2 StVO (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 23.10.1986, 86/02/0097). Daher ist der Vorhalt nach § 11 Abs 2 StVO, "den bevorstehenden Wechsel der Fahrstreifens nicht angezeigt zu haben, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einste... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: ?Tatzeit: 11.12.2003 von 00.56 - 00.58 Uhr Tatort: Innsbruck auf Höhe der Kreuzung Andechsstraße?Amraserstraße (Übertretung 1) Innsbruck auf Höhe der Kreuzung Grabenweg ? Bleichenweg nach links i.d. Bleichenweg (Übertretung 2) Innsbruck auf Höhe der Amraserstraße 1 (Übertretung 3) Innsbruck auf Höhe des Grabenweg in Fahrtrichtung Westen (Übertretung 4) Fahrzeug: Personenk... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 29.01.2004, Zl VK-6216-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 13.04.2003, gegen 02.11 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Schwaz, auf der Gemeindestraße ?F.-Straße?, Höhe HNr XY Fahrzeug: PKW, Marke VW Golf, Kennzeichen XY (A) 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigtenverantwortung, dass er nicht Lenker eines Motorrades gewesen sei, welches einen Fahrtrichtungswechsel nicht rechtzeitig anzeigte, ist nicht zu widerlegen, wenn die Meldungsleger nicht mit Sicherheit bestätigen können, dass es sich bei dem Motorradfahrer tatsächlich um den Beschuldigten handelte, zumal dieser einen Helm trug und Sichtkontakt nicht stattfand und am Motorrad auch kein Kennzeichen angebracht war. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte In dub... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Lenker des Kfz W-62 wegen unterlassener Fahrtrichtungsänderungsanzeige bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisse lautet wie folgt: ?Sie haben am 6.5.2002 um 07.54 Uhr in Wien, T-platz Richtung H-straße als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-62 die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht rechtzeitig einstellen konnten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Anzeige vor der Ausführung der Fahrtrichtungsänderung beendet, stellt dies infolge der möglichen Interpretation als einer Abstandnahme vom Vorhaben die nicht rechtzeitige Anzeige einer später doch vorgenommenen Fahrtrichtungsänderung dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Unterlassen eines ausreichend langen Linksblinkens in einer dem besonderen Verlauf der Vorrangstraße folgenden dichten Fahrzeugkolonne ist regelmäßig von nur geringer Gefährlichkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ende der geforderten Fahrtrichtungsänderungsanzeige bestimmt sich nach dem Ende des tatsächlichen oder geplanten Vorhabens. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bereits 10-15 Meter vor der Kreuzung beendete Anzeige der Fahrtrichtungsänderung ist als bloßes ?Kurzblinken" zur Information der davon betroffenen anderen Verkehrsteilnehmer selbst dann nicht ausreichend, wenn sich das Fahrzeug in einer dichten Fahrzeugkolonne bewegt. mehr lesen...
Rechtssatz: § 11 Abs 2 StVO 1960 unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Formen einer nicht ausreichend langen Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung, gleich ob damit zu früh oder zu spät begonnen, geendet oder die Anzeige zur Gänze unterlassen wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Wann und wo ein Fahrzeuglenker mit der Anzeige einer von ihm geplanten Änderung der Fahrtrichtung zu beginnen hat, richtet sich nicht nach ihm, sondern nach jenen anderen Straßenverkehrsteilnehmern, deren rechtzeitiger Information die Anzeige gilt. mehr lesen...
Rechtssatz: Für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO kommt als Tatort niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht. Die von der Erstinstanz gewählte Formulierung ?... auf Höhe des Baukilometers 279,100..." steht mit dem Gebot des § 44a Z 1 VStG nicht in Einklang und stellt somit auch keine Verfolgungshandlung iS des § 32 Abs 2 VStG dar. Somit ist zufolge der mangelhaften Umschreibung der als er erwiesen angenommenen Tat Verfolgungsve... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs 2 StVO liegt im Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Der im
Spruch: des Straferkenntnisses angeführte Wortlaut ?Sie haben.......das Kraftfahrzeug......gelenkt und 1. den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt,............" lässt sich mit dem Wortlaut der Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Fehlt im Anschluss an den Vorwurf, den Fahrtrichtungswechsel nicht angezeigt zu haben, das wesentliche Tatbildmerkmal, dass sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorgang haben einstellen können, so ist im Hinblick darauf, dass die Übertretung dem Berufungswerber nicht richtig und vollständig vorgehalten wurde, ein Verstoß nach § 44a Z 1 VStG gegeben und war das Verwaltungsverfahren diesbezüglich einzustellen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO setzt eine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer voraus, dh dass die Anzeigepflicht dann nicht besteht, wenn andere Straßenbenützer durch den beabsichtigten Vorgang weder behindert noch gefährdet werden könnten. Kann daher ein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des die Fahrtrichtung ändernden oder den Fahrstreifen wechselnden Verkehrsteilnehmers bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten ... mehr lesen...
Rechtssatz: In einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist zu beschreiben, welche bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung vom Fahrzeuglenker nicht angezeigt wurde und ob bzw. worin die Voraussetzungen für eine solche Anzeigepflicht bestanden haben. Eine konkrete Tatanlastung, dass die Beschuldigte die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, damit sich andere Straßenbenützer darauf einstellen konnten, wurde im vorliegenden Fall innerhalb der Verj... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Der Beschuldigte, Herr G. R. jun., geb. 25.07.1967, wohnhaft in 6580 St. Anton a.A. , hat am 05.08.2000 um 4.16 Uhr das Fahrzeug (PKW), Kennzeichen LA-XY, auf der Gemeindestraße, im Zugangsbereich zum Festzelt der Schützenkompanie St. Anton a. A., in Fahrtrichtung Süden und weiter auf der Arlbergstraße, B197 bis zur Mitteleinfahrt, und von dort weiter auf der Gemeindestr... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 10.7.2000, Zl. 3-*****-99, erkannte die Bezirkshauptmannschaft B**** die Rechtmittelwerberin für schuldig, am 14.7.1999, um 17,40 Uhr im Ortsgebiet von T***** im Kreuzungsbereich Raiffeisenstraße- K*********** das Fahrrad ? Mountainbike OFF Road blau/grün lackiert ? als Radfahrerin gelenkt zu haben und dabei die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenützer, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, ohne vorheriges Handzeichen nicht angeze... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der ?natürliche Verlauf? einer Straße häufig nur schwer zu erkennen ist, ist es notwendig, die Fahrtrichtung im einzelnen nach ?vernünftigen Verkehrsauffassungen? festzustellen, wobei vor allem dem geradlinigen Verlauf einer Straße bzw ihrer geradlinigen Fortsetzung in eine andere Straße entscheidende Bedeutung zukommt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 StVO setzt eine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer voraus. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung liegt im Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung bzw. den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den anzuzeigenden Vorgang einstellen konnten. Die Anzeigepflicht besteht bereits dann, wenn ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein zumindest viermaliger Fahrstreifenwechsel ohne Abgabe eines Blinkzeichens auf einer Nachfahrstrecke von mehreren Kilometern stellt ein fortgesetztes Delikt dar. Als Tatortkonkretisierung genügt demnach die Angabe der gesamten Nachfahrstrecke unter Bezeichnung des Anfangs- und des Endpunktes. Schlagworte mehrfacher Fahrstreifenwechsel; fortgesetztes Delikt; Tatort mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.03.1995, um 10.35 Uhr, in Graz, Auf der Tändelwiese, von der Triester Straße kommend in Richtung Herrgottwiesgasse, als Lenker des PKW G-16 FSC 1.) das KFZ in Betrieb genommen, wobei durch unsachgemäße Bedienung vermeidbarer Lärm verursacht worden sei. 2.) habe er die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer au... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Änderung der Fahrtrichtung entgegen § 11 Abs 2 StVO hat der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses die Angaben zu enthalten, welche bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt wurde und ob bzw. worin die Voraussetzungen für eine solche Anzeigepflicht bestanden. Diesbezügliche Ausführungen fehlen, wenn im
Spruch: nicht die eingehaltene Fahrtrichtung "Einbiegen vor der Herrgottwiesgasse rechts in die Tändelwiese", sondern die genaue entgegengesetzte Fah... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.04.1995, um 07.20 Uhr, in Modriach und Edelschrott, auf der Südautobahn A 2, aus Richtung Klagenfurt kommend, in Richtung Graz, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G 76 JSC (Kombi) 1.) die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich (kurz vor dem Herzogbergtunnel) erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 40 km/h überschritten und 2.) den Lenker... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch der nach einem Überholvorgang vorgenommene Fahrstreifenwechsel ist in der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO geregelt; auch diese Übertretung erfordert als wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44 a Z 1 VStG, daß sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorrang einstellen konnten (vgl. VwGH 17.4.1996, 95/03/0030). Schlagworte Fahrstreifenwechsel überholen Tatbestandsmerkmal mehr lesen...