RS UVS Kärnten 2004/11/08 KUVS-397-398/6/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2004
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Rechtssatz

Die Beschuldigtenverantwortung, dass er nicht Lenker eines Motorrades gewesen sei, welches einen Fahrtrichtungswechsel nicht rechtzeitig anzeigte, ist nicht zu widerlegen, wenn die Meldungsleger nicht mit Sicherheit bestätigen können, dass es sich bei dem Motorradfahrer tatsächlich um den Beschuldigten handelte, zumal dieser einen Helm trug und Sichtkontakt nicht stattfand und am Motorrad auch kein Kennzeichen angebracht war. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
In dubio pro reo, Fahrtrichtungswechsel, Motorradfahrer, Helm, Motorrad ohne Kennzeichen, Lenkernachweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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