Die Beschuldigtenverantwortung, dass er nicht Lenker eines Motorrades gewesen sei, welches einen Fahrtrichtungswechsel nicht rechtzeitig anzeigte, ist nicht zu widerlegen, wenn die Meldungsleger nicht mit Sicherheit bestätigen können, dass es sich bei dem Motorradfahrer tatsächlich um den Beschuldigten handelte, zumal dieser einen Helm trug und Sichtkontakt nicht stattfand und am Motorrad auch kein Kennzeichen angebracht war. (Einstellung des Verfahrens)