RS UVS Wien 2004/08/27 03/P/34/7511/2002

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Veröffentlicht am 27.08.2004
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Rechtssatz

§ 11 Abs 2 StVO 1960 unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Formen einer nicht ausreichend langen Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung, gleich ob damit zu früh oder zu spät begonnen, geendet oder die Anzeige zur Gänze unterlassen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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