RS UVS Wien 2004/08/27 03/P/34/7511/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2004
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Rechtssatz

Eine bereits 10-15 Meter vor der Kreuzung beendete Anzeige der Fahrtrichtungsänderung ist als bloßes ?Kurzblinken" zur Information der davon betroffenen anderen Verkehrsteilnehmer selbst dann nicht ausreichend, wenn sich das Fahrzeug in einer dichten Fahrzeugkolonne bewegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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