§ 16 Abs 4 der BZGü-VO bestimmt, dass nur ein Prüfungszeugnis ein Befähigungsnachweis im Sinne der BZGü-VO sein kann und ?alte? (aufgrund vor dem 01.04.1994 geltenden Vorschriften ausgestellte) Prüfungszeugnisse solchen auf Grund der BZGü-VO ausgestellten gleichstellt werden. Weil nach dieser Bestimmung nur ein Prüfungszeugnis ein Befähigungsnachweis im Sinne der BZGü-VO sein kann, wird ausdrücklich anderes im Sinne des § 17 Abs 1 letzter Halbsatz GewO 1994 bestimmt, weshalb im Bereich des Güterbeförderungsgewerbes die Heranziehung des § 17 Abs 1 GewO nicht in Betracht kommt.