RS UVS Niederösterreich 2001/08/31 Senat-BN-00-498

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Veröffentlicht am 31.08.2001
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Rechtssatz

Da der ?natürliche Verlauf? einer Straße häufig nur schwer zu erkennen ist, ist es

notwendig, die Fahrtrichtung im einzelnen nach ?vernünftigen Verkehrsauffassungen?

festzustellen, wobei vor allem dem geradlinigen Verlauf einer Straße bzw ihrer

geradlinigen Fortsetzung in eine andere Straße entscheidende Bedeutung zukommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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