Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs 2 StVO liegt
im Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung
der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass
sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang
einstellen können. Der im Spruch des Straferkenntnisses
angeführte Wortlaut ?Sie haben.......das
Kraftfahrzeug......gelenkt und 1. den bevorstehenden Wechsel
des Fahrstreifens nicht angezeigt,............" lässt sich mit
dem Wortlaut der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO und mit dem
Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG nicht in Einklang bringen
und ist, zumal die Tat nicht innerhalb der
Verfolgungsverjährungsfrist dem Berufungswerber nicht
vollständig und richtig zum Vorwurf gemacht worden war, der
Berufung in diesem Punkt Folge zu geben. Wird im Spruch des
vorhin angeführten Straferkenntnisses zu Punkt 3. angeführt:
?Sie haben.......das Kraftfahrzeug gelenkt und 3. bei der
Weiterfahrt die Anordnung, die Ihnen von einem Organ der Straßenaufsicht erteilt wurde, nicht beachtet, zumal Sie den Sicherheitsgurt nicht benützten", so fehlten auch in diesem Punkt die weiteren erforderlichen Tatbestandsmerkmale iSd § 97 Abs 4 StVO. Die Umschreibung des Tatverhaltens hat mit den ?verba legalia" richtig und vollständig zu erfolgen und war der Berufung auch in diesem Punkt Folge zu geben. (Einstellung des Verfahrens)