RS UVS Kärnten 2004/04/05 KUVS-1041-1043/6/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2004
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Rechtssatz

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des  § 11 Abs 2 StVO liegt

im Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung

der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass

sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang

einstellen können. Der im Spruch des Straferkenntnisses

angeführte Wortlaut ?Sie haben.......das

Kraftfahrzeug......gelenkt und 1. den bevorstehenden Wechsel

des Fahrstreifens nicht angezeigt,............" lässt sich mit

dem Wortlaut der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO und mit dem

Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG nicht in Einklang bringen

und ist, zumal die Tat nicht innerhalb der

Verfolgungsverjährungsfrist dem Berufungswerber nicht

vollständig und richtig zum Vorwurf gemacht worden war, der

Berufung in diesem Punkt Folge zu geben. Wird im Spruch des

vorhin angeführten Straferkenntnisses zu Punkt 3. angeführt:

?Sie haben.......das Kraftfahrzeug gelenkt und 3. bei der

Weiterfahrt die Anordnung, die Ihnen von einem Organ der Straßenaufsicht erteilt wurde, nicht beachtet, zumal Sie den Sicherheitsgurt nicht benützten", so fehlten auch in diesem Punkt die weiteren erforderlichen Tatbestandsmerkmale iSd § 97 Abs 4 StVO. Die Umschreibung des Tatverhaltens hat mit den ?verba legalia" richtig und vollständig zu erfolgen und war der Berufung auch in diesem Punkt Folge zu geben. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Spruch, Änderung der Fahrtrichtung und andere Verkehrsteilnehmer, Bestimmtheitsgebot, Vorhalt der Tat innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, Verba legalia, Nichtbenützen des Sicherheitsgurtes, Sicherheitsgurt, Fahrtrichtung, Umschreibung des Tatverhaltens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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