Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn P. R., 6112 Wattens, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. M. T. und Mag. A. F., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.03.2006, Zahl VK-1953-2006, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber
Folgendes vorgeworfen:
?Tatzeit: 23.07.2005 um 07.45 Uhr
Tatort: Hall in Tirol, auf der Kreuzung B17, 1/L77 in westliche
Richtung
Fahrzeug: Spezialkraftwagen, XY
Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten.?
Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 11 Abs 2 erster Satz und § 99 Abs 3 lit a StVO verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber keinerlei Verhalten gesetzt habe, wonach er in irgendeinem unfallkausalem Zusammenhang stehe und insbesondere sei nicht richtig, dass er rechtzeitig die Änderung der Fahrtrichtung angezeigt habe. Aus diesem Grund sei auch das vor dem Bezirksgericht Hall geführte Strafverfahren zur Einstellung gebracht worden. Es liege daher bereits ein rechtskräftiges Erkenntnis einer Strafbehörde, nämlich des Bezirksgerichtes Hall, vor. Es wurde daher beantragt, den bezughabenden Akt des Bezirksgerichtes Hall einzuholen und die dort angegebenen Zeugen und Auskunftspersonen zu vernehmen.
Seitens der Berufungsbehörde wurde in der Folge über den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Hall der entsprechende Akt angefordert. In diesem findet sich unter anderem eine an den Berufungswerber gerichtete ?Benachrichtigung des Angezeigten von der Zurücklegung der Strafanzeige oder von der Einstellung des Strafverfahrens? vom 14.10.2005. Diese Benachrichtigung bezieht sich auf eine Anzeige durch die Polizeiinspektion Hall vom 10.9.2005, Zahl C1/24288/05.
Die in dieser Benachrichtigung angeführte Verkehrsunfallsanzeige war auch Grundlage der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorgenommenen Bestrafung. Aus der Verkehrsunfallsanzeige ergibt sich, dass der Berufungswerber am 23.07.2005 um 07.45 Uhr einen Spezialkraftwagen mit dem Kennzeichen XY in 6060 Hall auf der B 171 in westliche Richtung gelenkt, dann auf der Höhe des ehemaligen Bahnüberganges, Kreuzung B 171/L77, stark abgebremst hat und dann, ohne dies mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen, rechts abgebogen und anschließend auf das Areal der ESSO-Gutmann Tankstelle gefahren ist. Zum selben Zeitpunkt habe Ing. H. T. einen näher bezeichneten PKW hinter dem vorgenannten Spezialkraftwagen gelenkt und habe dieser, nachdem er das Abbremsen des Vordermannes bemerkt habe, seinen PKW ebenfalls stark abgebremst. M. R. habe sein Motorrad mit einem Abstand von 5 Metern hinter dem von Ing. T. gelenkten Fahrzeug gelenkt und hätte er sein Motorrad auf Grund des Fahrverhaltens des rechts abbiegenden Kraftfahrzeuges abbremsen müssen, wobei er auf dem Schutzweg zu Sturz gekommen sei, wodurch A. K. verletzt (Fraktur des rechten Mittelfußknochens) worden sei.
Aus dem Akt des Bezirksgerichtes Hall ergibt sich auch, dass am 11.1.2006 wegen des gegenständlichen Vorfalls gegen M. R. eine Hauptverhandlung geführt wurde, wobei die Hauptverhandlung zur Durchführung der Diversion auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.
Trotz einer entsprechenden Aufforderung der Berufungsbehörde unterblieb seitens des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Hall eine nähere Erläuterung, inwieweit seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Frage, ob der Berufungswerber im Zuge des Vorfalls die Fahrtrichtungsänderung mittels Blinker angezeigt habe, geprüft worden sei und inwieweit die diesbezügliche Prüfung für die Zurücklegung der Anzeige maßgeblich gewesen sei.
Mangels näherer Ausführungen ist in Entsprechung des Grundsatzes ?in dubio pro reo? auf Grund der dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Hall vorliegenden unfassenden Verkehrsunfallsanzeige davon auszugehen, dass die Frage des Betätigens des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Berufungswerber geprüft wurde und eine Beurteilung ergeben hat, dass die angezeigte Tat vom Berufungswerber nicht gesetzt wurde, nicht strafbar ist oder nicht verfolgbar ist.
Einer weiteren Verfolgung durch die Verwaltungsstrafbehörde steht daher der Grundsatz ?ne bis in idem? entgegen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.