Eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 StVO setzt eine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer voraus. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung liegt im Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung bzw. den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den anzuzeigenden Vorgang einstellen konnten. Die Anzeigepflicht besteht bereits dann, wenn konkret die Möglichkeit einer derartigen Behinderung oder Gefährdung gegeben ist, wobei eine Behinderung bereits dann vorliegt, wenn ein anderer Straßenbenützer zu einem Bremsen oder Ausweichen gezwungen wird. Wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 44a Z 1 VStG nicht gerecht, weil bei der Umschreibung der Taten wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht angeführt wurden, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)