Eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO setzt eine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer voraus, dh dass die Anzeigepflicht dann nicht besteht, wenn andere Straßenbenützer durch den beabsichtigten Vorgang weder behindert noch gefährdet werden könnten. Kann daher ein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des die Fahrtrichtung ändernden oder den Fahrstreifen wechselnden Verkehrsteilnehmers bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten nicht berührt werden, dann kann er nicht zu den anderen Straßenbenützern gerechnet werden, denen die Absicht des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung oder des Fahrtstreifens anzuzeigen ist. Die Anzeigepflicht besteht dann, wenn konkret die Möglichkeit einer derartigen Behinderung oder Gefährdung gegeben ist, wobei die Behinderung vorliegt, wenn ein anderer Straßenbenützer zu einem Bremsen oder Auslenken gezwungen ist.