Rechtssatz: Wird im Rahmen einer Strafverfügung dem Beschuldigten erstmalig zur Last gelegt, er habe am 7.6.1974 um 11.07 Uhr in A, Kreuzung B - C von Norden kommend in Fahrtrichtung Süden mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X die bevorstehende Änderung des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht rechtzeitig einstellen hätten können, so enthält dieser Vorhalt nicht sämtliche der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, denn ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.08.1995 ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe am 10.08.1994, um 08.34 Uhr, in Graz, Bahnhofgürtel - Kalvariengürtel in Richtung Norden als Lenker des Kraftfahrzeuges G 170.925, den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, sowie den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretungen nach § 11 Abs 1 und Abs 2 sowie § 26 Abs 5 StVO sind kumulativ zu bestrafen, da sie unabhängig voneinander verwirklicht werden können, zumal kein Delikt notwendig oder in der Regel mit dem anderen verbunden ist (vgl. VwGH 25.5.1983, 81/10/0002). Schlagworte Kumulation Fahrstreifenwechsel Einsatzfahrzeug mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.01.1994 um 09.26 Uhr in G., Stadtgebiet von G. als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen X 1.) in der G.-gasse, ab der R.-straße in Richtung L.-straße die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um ca. 20 km/h überschritten; 2.) habe er an der Kreuzung G.-gasse-Sch.-gasse nach links in die Sch.-gasse einbiegend, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rec... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach links nach § 11 Abs 2 StVO ist nicht erforderlich, wenn die vom Lenker benützte Straße so in den weiter befahrenen Straßenzug einmündet, daß nur eine Richtungsänderung von ca. 15 Grad nach links erfolgt, während Fahrzeuge, die in diesen weiteren Straßenzug nach rechts abbiegen, eine Änderung des Richtungswinkels von ca. 130 Grad durchfahren müßten. In so einem Falle besteht nämlich auch ohne Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach lin... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Verhandlung, insbesondere der Aussage des einvernommenen Gendarmeriebeamten geht der Verwaltungssenat davon aus, daß sich bei dem vom Beschuldigten auf Höhe des Gasthauses Sonne durchgeführten Abbiegemanöver keine anderen Straßenbenützer auf der Straße befanden. Ein Gefährdungsmoment war daher nicht gegeben. Durch das Abbiegemanöver lag somit auch keine Situation vor, auf die sich andere Straßenbenützer hätten einstellen müssen. Nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Einschaltens des Blinkers ist nicht nur die Entfernung zum Abbiegemanöver, sondern auch die gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.8.1994 gegen 11.15 Uhr auf der B *** nächst Strkm 91,530 das durch Kennzeichen bezeichnete Fahrzeug gelenkt und - die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenutzern, die sich auf den Vorrang einzustellen hatten, nicht rechtzeitig angezeigt (Punkt 1), - das Einbiegen nach links in einen Güterweg beabsichtigt, ohne sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet zu haben (Punkt 2). Hiefür wurden ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.12.1995 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.12.1994, um 14.15 Uhr, in Graz, an der Kreuzung Lazarettgürtel - Karlauergürtel - Triesterstraße, in südlicher Richtung als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HB 4 ZOA a) sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der Richtungspfeile fortgesetzt, sondern das Fahrzeug auf den Fahrstreifen für den geradeaus fa... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretungen nach § 11 Abs 1 StVO (verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel), § 11 Abs 2 StVO (nicht rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung) und § 9 Abs 6 StVO (nicht Fortsetzung der Fahrt im Sinne der Richtungspfeile) können nebeneinander begangen werden. So schließen diese Tatbestände einander nicht aus, und kann die Übertretung nach § 9 Abs 6 StVO ohne die konkreten Gefährdungsmomente des § 11 Abs 1 und 2 StVO verwirklicht werden. In diesem S... mehr lesen...
Rechtssatz: § 11 Abs 2 StVO legt dem Fahrzeuglenker die Pflicht auf, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere (betroffene) Straßenbenützer darauf einstellen können und nachkommende Fahrzeuglenker die Möglichkeit haben, sich auf das Verhalten des vor ihnen fahrenden Verkehrsteilnehmers einzurichten. Zweck dieser Regelung liegt in der rechtzeitigen Information anderer Straßenbenützer über ein be... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung ist nicht dem § 11 Abs.3 StVO, sondern dem Abs.2 leg.cit. zu unterstellen (VwGH 12.11.1980, Zl. 1705/80). Hier ist die Erstbehörde einem Rechtsirrtum unterlegen. Wenngleich die Rechtsnorm auszutauschen wäre, ermangelt es aber hier einem weiteren Tatbestandsmerkmal. Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzei... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 27.1.1993 gegen 09.50 Uhr das Kfz W-RE 1) in Wien 22., Hardeggasse 65 in Richtung Kanalstraße die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten; 2) in Wien 22., Hardeggasse - Mühlgrundweg bogen sie nach rechts nicht in kurzem, sondern in weitem Bogen ein; 3) in Wien 22., Hardeggasse - Mühlgrundweg bogen Sie nach rechts ein, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen; 4) in Wien 22.... mehr lesen...
MIt dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6.10.1992 um 12,30 Uhr auf der LH ** im Ortsgebiet von G************, Kreuzung mit der LH ***, beim Einbiegen nach links in die LH *** das durch Kennzeichen bezeichnete Motorfahrrad gelenkt und dabei die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung einem anderen Straßenbenützer, der sich auf den Vorgang einzustellen hatte, nicht so rechtzeitig angezeigt, daß er sich auf den angezeigten Vorgang einstellen konn... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Änderung der Fahrtrichtung bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 30 km/h erst 10 m vor der Änderung und somit lediglich für einen Zeitraum von 1,2 Sekunden angezeigt, so ist dieser Zeitraum nicht ausreichend, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, am 22.12.1993 um 17.45 Uhr in Wien, T-gasse das Kfz W 32 gelenkt zu haben, wobei er 1) von der P-Straße vom S-platz kommend Richtung S-hof plötzlich nach rechts in die T-gasse eingebogen sei, ohne diesen Vorgang rechtzeitig anzuzeigen, wodurch er 2) einen Vorrangberechtigten zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt habe, 3) das Kfz nicht am Rande der Fahrb... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Anwendung des §102 Abs2 zweiter Satz KFG muß aus der Tatumschreibung gemäß §44a Z1 VStG ersichtlich sein, inwiefern der KFZ-Lenker gegen die dort genannte Pflicht, für bestimmte Umstände zu sorgen, verstoßen hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber verweist hiezu auf die Einvernahme des Beamten H., der aussagte, daß er mit dem Funkwagen nach einer Rechtskurve auf einen Abstand von ca. 100 m aufschließen konnte und dann die Geschwindigkeit auf ca. 140 km/h erhöht habe, wobei in den folgenden gekrümmten und unübersichtlichen Kurvenpassagen der Abstand zum Beschuldigten gleichgehalten wurde. Abgesehen davon, daß es aufgrund des angeblichen Abstandes zwischen seinem PKW und dem Funkwagen im Ausmaß von 100 ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.1.1993, Zl 3-****-92, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung der Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung und wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von zu Spruchpunkt 1.) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zu Spruchpunkt 2.) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zu Spruchpunkt 3.) S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) zu Spruchpunkt 4.) S 2.000,-- (Ersa... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO muß innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist einem Beschuldigten zur Last gelegt werden, daß durch das Nichtanzeigen einer Fahrtrichtungsänderung andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet worden sind, liegt doch eine Behinderung im Sinne des § 11 Abs 2 leg cit dann vor, wenn ein anderer Straßenbenützer zu einem Bremsen oder einem Ausweichen genötigt wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Spruchkorrektur durch den UVS trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist, wenn die belangte Behörde nicht in der Lage ist, einen Tatvorwurf in grammatikalischer und inhaltlicher Hinsicht zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, weil dem UVS nicht die Aufgabe zukommt, den Tatvorwurf neu zu formulieren. Aufhebung. Schlagworte Rechtsfahrordnung; Fahrstreifenwechsel. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 11 Abs 1 StVO und des § 52b Z 15 StVO begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von je S 1.000,-- (je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, er sei durch das... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überzeugungspflicht im Sinne des § 11 Abs 1 StVO erfordert zur ausreichenden Beobachtung des eventuell nachfolgenden Verkehrs (etwa eines herannahenden Schienenfahrzeuges) nicht nur einen Blick in den Außenspiegel, sondern auch einen weiteren Blick in den Rückspiegel und über die Schulter. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, am 25.3.1992, um 23.46 Uhr, in Wien 1, Rudolfsplatz - Gonzagagasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges W-95 1) die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt zu haben, sodaß sich die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vorgang einstellen hatten können und 2) den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht verwendet zu haben, was auf Grund einer Anhaltung festgestellt wurde, obwohl der Sitzp... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann die Fahrt aufgrund der örtlichen Verhältnisse iS der dort geltenden Einbahnregelung nur nach rechts fortgesetzt werden, besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung. Schlagworte Fahrtrichtungsänderung; Anzeige; Notwendigkeit mehr lesen...
Begründung: Die Berufung richtet sich gegen die gesamte Bestrafung in den Punkten 1, 5, 6 und 10; in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe. zu Punkt 1) a) Dem
Spruch: des Straferkenntnisses ermangelt es an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (hier: ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren), b) weiters ist die Tatzeit für die Zeitpunktbezogene Übertretung mit einem Zeitraum ungenau angegeben (was für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit bewirkt hätte) c) der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Übertretungen während der Nachtzeit (dadurch trotz künstlicher Beleuchtung eingeschränkte Sichtverhältnisse), im dicht verbauten Gebiet (dadurch erhöhte Lärmbelästigung der Anrainer), auf Straßen mit Schienen (dadurch verringerte Bodenhaftung und erhöhte Unfallgefahr), auf einer Strecke mit zahlreichen weder durch Armnoch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen (dadurch erhöhte Gefahr des Querverkehrs) und in teilweise beidseitig verparkten Straßenzügen (dadurch eingeschränkte Seite... mehr lesen...
Begründung: Zu Punkt 1) hat sich der Beschuldigte verantwortet, er habe zwar die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur Tatzeit am Tatort überschritten, es sei jedoch nicht die vom Meldungsleger wahrgenommene Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten worden, vielmehr sei der Beschuldigte, wie alle in diesem Bereich befindlichen Fahrzeuglenker, etwa 70 km/h gefahren. Zu Punkt 2) verantwortete sich der Berufungswerber damit, daß er den Fahrtrichtungszeiger - wenn auc... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nur dann der bevorstehende Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen, wenn sich ein anderer Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätte einstellen müssen. Schlagworte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Fahrtrichtungsanzeiger, Spurwechsel mehr lesen...