Auch der nach einem Überholvorgang vorgenommene Fahrstreifenwechsel ist in der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO geregelt; auch diese Übertretung erfordert als wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44 a Z 1 VStG, daß sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorrang einstellen konnten (vgl. VwGH 17.4.1996, 95/03/0030).