RS UVS Steiermark 1996/09/30 30.16-72/96

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Rechtssatz

Auch der nach einem Überholvorgang vorgenommene Fahrstreifenwechsel ist in der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO geregelt; auch diese Übertretung erfordert als wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44 a Z 1 VStG, daß sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorrang einstellen konnten (vgl. VwGH 17.4.1996, 95/03/0030).

Schlagworte
Fahrstreifenwechsel überholen Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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