RS UVS Salzburg 1997/06/23 3/4556/6-97ub

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1997
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Rechtssatz

Ein zumindest viermaliger Fahrstreifenwechsel ohne Abgabe eines Blinkzeichens auf einer Nachfahrstrecke von mehreren Kilometern stellt ein fortgesetztes Delikt dar. Als Tatortkonkretisierung genügt demnach die Angabe der gesamten Nachfahrstrecke unter Bezeichnung des Anfangs- und des Endpunktes.

Schlagworte
mehrfacher Fahrstreifenwechsel; fortgesetztes Delikt; Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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