Ein zumindest viermaliger Fahrstreifenwechsel ohne Abgabe eines Blinkzeichens auf einer Nachfahrstrecke von mehreren Kilometern stellt ein fortgesetztes Delikt dar. Als Tatortkonkretisierung genügt demnach die Angabe der gesamten Nachfahrstrecke unter Bezeichnung des Anfangs- und des Endpunktes.