Der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anlässlich eines bevorstehenden Überholvorganges ist im § 15 Abs 3 StVO geregelt, ein allfälliger Fahrstreifenwechsel nach dem Überholvorgang im § 11 Abs 2 StVO (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 23.10.1986, 86/02/0097). Daher ist der Vorhalt nach § 11 Abs 2 StVO, "den bevorstehenden Wechsel der Fahrstreifens nicht angezeigt zu haben, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten", unzutreffend, wenn es sich um einen Fahrsteifenwechsel anlässlich eines bevorstehenden Überholmanövers gehandelt hatte. Es fehlte somit das nach § 15 Abs 3 StVO essenzielle Tatbestandsmerkmal "vor einem Überholvorgang" (siehe VwGH 04.10.1996, 96/02/0224). Werden essentielle Tatbestands-merkmale nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen, kann sie der UVS nicht mehr heranziehen.