Fehlt im Anschluss an den Vorwurf, den Fahrtrichtungswechsel nicht angezeigt zu haben, das wesentliche Tatbildmerkmal, dass sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorgang haben einstellen können, so ist im Hinblick darauf, dass die Übertretung dem Berufungswerber nicht richtig und vollständig vorgehalten wurde, ein Verstoß nach § 44a Z 1 VStG gegeben und war das Verwaltungsverfahren diesbezüglich einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)