RS UVS Kärnten 2004/01/27 KUVS-1279-1284/4/2003

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Rechtssatz

Fehlt im Anschluss an den Vorwurf, den Fahrtrichtungswechsel nicht angezeigt zu haben, das wesentliche Tatbildmerkmal, dass sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorgang haben einstellen können, so ist im Hinblick darauf, dass die Übertretung dem Berufungswerber nicht richtig und vollständig vorgehalten wurde, ein Verstoß nach § 44a Z 1 VStG gegeben und war das Verwaltungsverfahren diesbezüglich einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Nichtanzeigen des Fahrtrichtungswechsels, hrtrichtungswechsel, richtiger und unvollständiger Vorhalt der Übertretung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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