RS UVS Wien 2004/08/27 03/P/34/7511/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2004
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Rechtssatz

Das Ende der geforderten Fahrtrichtungsänderungsanzeige bestimmt sich nach dem Ende des tatsächlichen oder geplanten Vorhabens.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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