TE UVS Steiermark 2001/01/16 303.14-9/2000

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Senatsmitglieder Dr. Karin Clement, Dr. Monika Gasser-Steiner und Dr. Erik Hanel über die Berufung des W S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.5.2000, GZ.: A 4-St 530/1998/207, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 2.) und 3.) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als dass die übertretenen Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben:

§ 18 Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG Gemäß § 19 VStG werden die Geldstrafen mit jeweils S 10.000,-- (EUR 726,73) pro in Anspruch genommenen Ausländer, somit mit insgesamt S 30.000,-- (EUR 2.180,19) neu festgesetzt. Gemäß § 16 VStG sind die Ersatzfreiheitsstrafen pro Ausländer mit einem Tag festzulegen.

Der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 4.) wird Folge gegeben, der bekämpfte Strafbescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Durch diese Entscheidung vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz auf den Betrag von insgesamt S 3.000,-- (EUR 218,02). Der Betrag ist - wie auch die neu festgesetzten Geldstrafen - binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

I.) Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber unter den Punkten 1.) bis 3.) zur Last gelegt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der "S-B OEG" und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass - wie anlässlich der Kontrolle der Baustelle J S in F am 18.2.1998 festgestellt worden sei - die obengenannte Gesellschaft die Arbeitsleistungen dreier namentlich genannter ungarischer Staatsbürger, welche von der ungarischen Firma "S H KFD", die im Bundesgebiet keinen Betriebsitz habe, mit Innenausbauarbeiten beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, noch eine Entsendebewilligung erteilt worden sei und die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werde, nur unter den vorhin zitierten Voraussetzungen (Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung) in Anspruch genommen werden dürfen. Unter Punkt 4.) wurde dem Berufungswerber weiters vorgehalten, die oben genannte Gesellschaft habe zumindest am 19.2.1998 den slowakischen Staatsbürger R F beschäftigt, ohne dass die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen seien.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (Punkte 1.) bis 3.)) und wegen Verletzung des § 18 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG (Punkt 4.)) verhängte die belangte Behörde über den gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Berufungswerber je Punkt eine Geldstrafe von S 20.000,-- (somit insgesamt S 80.000,--). Gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG wurde im Uneinbringlichkeitsfalle je Punkt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt und dem Berufungswerber gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von insgesamt S 8.000,-- vorgeschrieben.

Die belangte Behörde gründete den Strafbescheid im Wesentlichen auf die Anzeige des Gendarmerieposten Gleisdorf vom 20.2.1998, sowie auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren.

In seiner Berufung verantwortete sich W S zum Tatvorwurf der Inanspruchnahme dreier ungarischer Staatsbürger im Wesentlichen damit, diese Arbeiter seien weder von ihm noch von einem Mitarbeiter der Firma S beauftragt worden, Arbeiten für das Unternehmen durchzuführen. Die Firma S-B OEG habe die Firma S-H in S (Ungarn) beauftragt, ein Fertigteilhaus nach F bei G zu liefern. Es sei ein bestimmter Leistungsumfang vereinbart gewesen. Die Firma I in D sei beauftragt gewesen, das Haus aufzustellen und habe diese Firma ordnungsgemäß mit eigenen Arbeitern diesen Auftrag erfüllt. Die ungarische Firma habe Teile des Hauses noch nicht mit Gipskartonplatten beplankt und habe die Firma - ohne sein Wissen - Leute nach Österreich geschickt, um die Restarbeiten durchzuführen. Zum Zeitpunkt der Arbeiten sei niemand von der Firma S-B OEG auf der Baustelle gewesen. Da die ungarischen Arbeiter weder von der S-B OEG angefordert, noch bezahlt worden seien, könne den Berufungswerber in dieser Angelegenheit absolut keine Schuld treffen.

Am 13. Dezember 2000 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung statt, in der der Berufungswerber als Partei vernommen sowie Rev. Insp. G A, Rev. Insp. Ch R (Kontrollorgane) und M P (Vorarbeiter bei der Firma I) als Zeugen zur Sache befragt worden sind.

In Abweichung seines bisherigen Vorbringens verantwortete sich der Berufungswerber in der Verhandlung dahingehend, er habe bereits bei Lieferung des Fertigteilhauses gesehen, dass die Lieferung nicht vollständig sei bzw. einzelne Teile planwidrig gefertigt worden seien. Der Berufungswerber habe sich daraufhin beim Arbeitsmarktservice über die weitere Vorgangsweise (Mängelbehebung) erkundigt. Dort habe er die Antwort erhalten, dass die Ungarn die Behebung der Mängel in Österreich nicht durchführen dürften. Bei einem Ministerium in Wien habe er glaublich von einen Herrn Mag. H die Auskunft erhalten, dass eine Mängelbehebung dann von den Ungarn vorgenommen werden dürfe, wenn diese Mängel so spezifisch seien, dass sie von einer österreichischen Firma nicht behoben werden könnten. Auf diese Auskunft hin habe er die ungarische Firma in zwei Reklamationsschreiben aufgefordert, die Mängel umgehend mit eigenen Arbeitern zu beheben. Wie von der Auskunftsperson im Ministerium angeraten, habe der Berufungswerber den Ungarn auch ein Schreiben geschickt, mit dem sie einreisen hätten dürfen. Der Inhaber der ungarischen Firma, Herr S, sei in der Folge mit einem Materiallastwagen und drei ungarischen Arbeitern nach Österreich gekommen, wo die Arbeiter unter seiner Anleitung mit den Reparaturarbeiten begonnen hätten. Diese seien durch die Kontrolle unterbrochen worden. Die noch zu leistenden Arbeiten seien dann von der Firma I fertiggestellt worden. Befragt, warum die österreichische Firma I nicht von vornherein zur Mängelbehebung herangezogen worden sei, gab der Berufungswerber an, dies hätte nicht nur einen enormen Kostenaufwand bedeutet, sondern sei dies auch von der Firma I auf Grund fehlender Konstruktionskenntnisse (Statik etc.) abgelehnt worden. Die Firma hätte auch nicht die Haftung für eine solche Mängelbehebung übernommen. Dies habe Herr P ausdrücklich erklärt.

Die Firma I habe keinerlei Anweisungen an die ungarischen Arbeiter gegeben. Die Mängelbehebungen seien zur Gänze auf Kosten der ungarischen Firma gegangen, die auch die Löhne für die Arbeiter bezahlt habe.

Von der Firma S seien keine Arbeiter auf der Baustelle gewesen, die Firma habe überhaupt kein Baupersonal. Bei der gegenständlichen Kontrolle sei der Berufungswerber nicht dabei gewesen. Er habe sich danach aber geärgert, weil es einmal geheißen habe, die Ungarn dürften arbeiten, ein anderes Mal wieder nicht. Der bei einer Kontrolle an der Baustelle angetroffene slowakische Arbeiter habe mit seiner Firma nichts zu tun; er sei keinesfalls von ihr beschäftigt worden.

Der Zeuge M P gab an, vom 18.02. bis 20.02.1998 auf der Baustelle S gearbeitet zu haben. Er hätte an diesen drei Tagen nur mehr Verbesserungs- bzw. Ergänzungsarbeiten durchführen sollen, das Fertigteilhaus sei bereits vorher von Arbeitern der Firma I aufgestellt worden. Die Firma I habe zu dieser Zeit eine gute Auftragslage gehabt, sodass nur mehr er für die Baustelle S zur Verfügung gestanden sei. Allerdings habe ihm der Berufungswerber erklärt, ihm könnten bei diesen Arbeiten Leute helfen. Dies seien die drei Ungarn gewesen. Er habe gemeinsam mit ihnen die von Herrn S angeordneten Arbeiten gemacht. Das Material für die Ergänzungen seien auf der Baustelle in Form von übrig gebliebenen Teilen vorhanden gewesen. Das Werkzeug sei zum Großteil von der Firma I gekommen. Die ungarischen Arbeiter seien ihm zur Hand gegangen, sie hätten bei den Arbeiten mitgeholfen, aber "zusammengenagelt" habe er die Dinge dann. Fallweise habe auch der Chef der ungarischen Firma auf der Baustelle vorbeigeschaut, um zu sehen, ob alles funktioniere. Von der Kontrolle habe er nichts mitbekommen. Ihm sei nur aufgefallen, dass irgendwann keiner mehr dagewesen sei. Er habe die verbleibenden Arbeiten alleine fertig stellen müssen. Er habe dem Berufungswerber gegenüber nicht erklärt, dass die Firma I irgendwelche Reparatur- oder Ergänzungsarbeiten nicht durchführen könne, da sie dazu nicht in der Lage sei. Die Meldungsleger bestätigten sinngemäß die Richtigkeit der Angaben laut der Anzeige vom 20.02.1998, wonach die ungarischen Staatsbürger am 18.02.1998, um 15.30 Uhr, auf der Baustelle S bei Arbeiten mit der Heftmaschine, beim Transportieren von Werkzeug und beim Tragen von Gipswänden angetroffen worden seien. Bei der Kontrolle am 20.02.1998 hätten sie den slowakischen Staatsbürger R F arbeitend auf der Baustelle angetroffen.

In der Fortsetzungsverhandlung vom 16. Jänner 2001 legte der Berufungswerber den zwischen der Firma S-B OEG und der Firma S KFD, S, S, abgeschlossenen Kooperationsvertrag vom 01.11.1997 samt der technischen Unterlagen, ein Reklamationsschreiben vom 05.02.1998, ein Protokoll über die Probleme bzw. Mängel beim Bauvorhaben S vom 26.02.1998 und eine nachträgliche Bewertung dieser Mängel durch die Firma S-B OEG vor. Der Berufungswerber berichtigte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, er habe sich betreffend der beabsichtigten Arbeiten der Ungarn in Österreich nicht bei einem Ministerium in Wien, sondern bei der Wirtschaftskammer Österreich, einem Dr. P erkundigt, der ihm die schon geschilderte Auskunft gegeben habe.

Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber ist seit 02.09.1995 persönlich haftender Gesellschafter der S-B OEG mit Sitz in M a, G.

Im Dezember 1997 erhielt die Firma von der Familie J und S S den Auftrag, auf der Liegenschaft in F 6, ein Einfamilienwohnhaus (Fertigteilhaus) inklusive Keller abzüglich Erdarbeiten zu einem Preis von S 1.900.000,-- zu errichten. In der Folge beauftragte die Firma S-B OEG die ungarische Firma "S H KFD" mit Betriebssitz in S, S im Rahmen des mit ihr geschlossenen Kooperationsvertrages die Fertigteilelemente für das Wohnhaus zu liefern. Die Firma "I-Zimmerei und Dachdeckerei" in Deutschlandsberg war mit der Aufstellung des Hauses beauftragt worden.

Die ungarische Firma lieferte zum Teil mangelhaft ausgeführte, zum Teil unrichtig gefertigte Teile für das Wohnhaus S. Soweit möglich, wurden die Fertigteilelemente unter Anleitung des Berufungswerbers von der Firma I aufgestellt.

In den Schreiben vom 5. und 10.02.1998 an die ungarische Firma reklamierte der Berufungswerber die unvollständige Lieferung der Fertigteilelemente und forderte seinen Vertragspartner auf, unverzüglich nachstehende Positionen laut Vertrag und bestelltem Lieferumfang in Garantieleistung fertig zu stellen: Anbringung von Heraklith bei den Außenwandelementen, Anbringung von Gipskartonbeplankung bei einigen Wandelementen, Streichung der Holzverschalung, planmäßige Fertigung von Wandelementen im Dachgeschoss. Der Berufungswerber erwartete die sofortige Durchführung der Arbeiten. Im zweiten Schreiben teilte er dem ungarischen Firmeninhaber mit, dass nach Rücksprache mit der Bau- bzw. Zimmerinnung im Bundesministerium in Wien die Arbeiten von Arbeitern der ungarischen Firma in Österreich durchgeführt werden dürften. Daraufhin entsandte die ungarische Firma Arbeiter nach Österreich. Am 18.02.1998 wurden die drei namentlich genannten Ungarn von Rev. Insp. A und Rev. Insp. R beim Neubau J S in F  bei diversen Arbeiten - Arbeiten mit einer Heftmaschine, transportieren von Werkzeug mit einer Schiebetruhe, Tragen von Gipswänden - angetroffen. Sie waren nicht im Besitze einer Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung. Die Ausländer wurden für die Arbeiten von der ungarischen Firma entlohnt, die auch die Unterkünfte in einem Gasthaus in St. M/R angemietet hatte.

Bei einer weiteren Kontrolle am 20.02.1998 wurde der slowakische Staatsbürger R F - ebenfalls ohne Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung - beim Streichen des Daches auf der Baustelle angetroffen.

Die getroffenen Feststellungen waren im Ergebnis unstrittig. Die Verantwortung des Berufungswerbers, für die Behebung der Mängel seien spezielle Kenntnisse (z.B. der Statik) erforderlich gewesen, die nur von den ungarischen Arbeitern eingebracht werden hätten können, muss als nachträglicher Entlastungsversuch gewertet werden, dem jegliches Sachsubstrat fehlt. Hier folgt der Senat den glaubwürdigen und mit den sonstigen Beweisergebnissen in Einklang stehenden Aussagen des Zeugen P. Demnach sei der Berufungswerber im Besitze der Konstruktionspläne gewesen. Unter seiner Anleitung sei das Wohnhaus aufgestellt und letztendlich auch die nachträglichen Ergänzungsarbeiten durchgeführt worden. Die Ungarn seien dem Zeugen bei der Fertigstellung als Hilfen zur Hand gegangen. Der Berufungswerber ließ diese Zeugenaussagen auch unwidersprochen.

Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

Zu den Punkten 1. - 3.

Gemäß § 18 Abs 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem

ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesland

vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als 6 Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von 4 Monaten erteilt werden darf. Die entsprechende Bewilligung ist vor der Arbeitsaufnahme des betriebsentsandten Ausländers vom inländischen Besteller oder Auftraggeber zu beantragen.

§ 18 Abs 2 AuslBG enthält eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht: Für Ausländer nach Abs 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde. Die Geldstrafen bewegen sich bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer zwischen S 10.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--.

Im vorliegenden Fall ist - und dies war unstrittig - von betriebsentsandten Ausländern im Sinne des § 18 Abs 1 AuslBG auszugehen, deren Beschäftigung im Inland grundsätzlich nur im Rahmen einer der vorgesehenen Bewilligungen zulässig ist. Dass die Firma S-B OEG die Ausländer im obigen Sinne in Anspruch genommen hat - sie haben Arbeiten getätigt, die die Firma gegenüber ihrem Vertragspartner S verpflichtet war zu leisten - hat der Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Um eine entsprechende Bewilligung hat sich der Berufungswerber - und dies geht sinngemäß aus seiner Gesamtverantwortung hervor - deshalb nicht bemüht, weil er nach Einholung einer Rechtsauskunft bei der Wirtschaftskammer der Meinung gewesen sei, die betriebsentsandten Ausländer bedürften auf Grund ihrer spezifischen Aufgabenstellung - Mängelbehebung im Rahmen einer Garantieleistung - keiner der oben angeführten Bewilligungen für eine Arbeitsaufnahme in Österreich. Von "spezifischen Arbeitsleistungen", die vom Ausnahmetatbestand des § 18 Abs 2 AuslBG umfasst sind und auf die erkennbar auch die eingeholte Rechtsauskunft abstellte, kann hier keine Rede sein. Das Beweisverfahren - und hier wird neuerlich auf die Aussagen des Zeugen P hingewiesen - hat klar ergeben, dass die ungarischen Arbeiter keine "Spezialisten" waren, ohne die die Mängelbehebungen nicht durchgeführt werden hätten können. Bei den Arbeiten hat es sich größtenteils nur um Reparatur- und Ergänzungsarbeiten gehandelt, die von jeder österreichischen Firma übernommen werden hätten können. Tatsächlich sind auch nach der Kontrolle die noch zu leistenden Arbeiten von der Firma I erbracht worden. Die haftungsrechtliche Seite spielt bei der Beurteilung, ob von spezifischen Arbeiten im Sinne des § 18 Abs 2 AuslBG auszugehen ist oder nicht, keine Rolle.

Was das Verschulden des Berufungswerbers am

Zustandekommen der Übertretungen anlangt, so ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Trotz der Auskunft des Arbeitsmarktservices, in der schon auf das Beschäftigungsverbot hingewiesen worden ist, hat sich der Berufungswerber dafür entschieden, auf die Auskunft der Wirtschaftskammer zu bauen und sie auf seine Fallkonstellation hin anzuwenden, ohne die unterschiedlichen Auskünfte einer näheren Prüfung zu unterziehen. Gerade dies wäre von ihm als nach § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher gefordert gewesen. Eine genauere Beschäftigung mit der Fragestellung hätte unschwer zutage gebracht, dass die ungarischen Staatsbürger für die anstehenden Arbeiten in Österreich eine entsprechende Bewilligung brauchen. Dadurch, dass der Berufungswerber diese Sorgfalt nicht aufgebracht hat, hat er schuldhaft gehandelt und damit das Tatbild nach den Punkten 1.) bis 3.) im bekämpften Bescheid sowohl objektiv als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Berufungswerber hat im wesentlichen aus Kostengründen darauf bestanden, dass die ungarische Firma die Mängelbehebung mit ihren Arbeitern in Österreich durchführt. Damit hat er gegen den Schutzzweck der übertretenen Norm verstoßen, die eine Umgehung des AuslBG über die Konstruktion betriebsentsandter Ausländer hintanhalten soll.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne dieser Gesetzesstelle wertete die Berufungsbehörde weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe. Die von der belangten Behörde als strafverschärfend angeführten einschlägigen Vorstrafen liegen nicht vor, weil zum Tatzeitpunkt 18.02.1998 noch kein dementsprechendes rechtskräftiges Straferkenntnis existierte. Die erst später mit dem Straferkenntnis vom 27.08.1999 erfolgte Bestrafung des Berufungswerbers wegen Übertretung des § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 lit. a AuslBG hat hier unberücksichtigt zu bleiben. Es ist somit von keiner Wiederholungstat auszugehen, mit der Folge, dass der niedrigere Strafrahmen (von S 10.000,-- bis S 60.000,--) zur Anwendung kommt. Das Strafausmaß war daher - wie erfolgt - entsprechend herabzusetzen. Die Mindeststrafe von S 10.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer entspricht der Strafzumessung der belangten Behörde, die unter

Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens pro Ausländer ebenfalls nur die Mindeststrafe von S 20.000,-- verhängt hat. Mit der Verhängung von Mindeststrafen sind die vom Berufungswerber genannten persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von S aus selbständiger Tätigkeit, Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus in Graz, sorgepflichtig für Kind, aushaftender Kredit von S, monatliche Rückzahlung S) jedenfalls ausreichend berücksichtigt worden.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren den neu festgesetzten Geldstrafen anzupassen. Die verletzten Rechtsvorschriften waren - wie im Spruch erfolgt - richtig zu stellen.

Zu Punkt 4.)

Der Berufung war hier deshalb Folge zu geben, weil die Beschäftigung des slowakischen Staatsbürgers R F am 19.02.1998 durch die S-B OEG nicht der Aktenlage entspricht. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens G vom 20.02.1998 wurde der slowakische Staatsbürger am 20.02.1998 auf der Baustelle in G, F, angetroffen. Für diesen Zeitpunkt fehlt eine rechtzeitige Verfolgungshandlung. Die vom Vertreter des Arbeitsinspektorates in seinem Schlusswort angeführte Niederschrift vom 04.10.1999 liegt bereits weit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 28 Abs 2 AuslBG von einem Jahr. Es war daher das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren 1. Instanz war gem. § 64 Abs 2 VStG der Entscheidung anzupassen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Inanspruchnahme Beschäftigungsbewilligung Ausnahme Garantieleistung Spezialistenarbeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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