RS UVS Steiermark 1999/11/12 30.15-63/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Harmonikaunterricht fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 3 Abs 4 AuslBG, da diese Bestimmung nur auf die Darbietung künstlerischer Berufsgruppen im Zusammenhang mit Konzerten, Theatervorführungen und ähnlichen Veranstaltungen abzielt. Die Vermittlung künstlerischer Fertigkeiten in Gestalt von Erteilung von Unterrichtsstunden ist von § 3 Abs 4 AuslBG nicht umfasst, weshalb sie unter den im Volltext angeführten Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG darstellt.

Schlagworte
Ausnahmeregelung Künstler Harmonikaunterricht Beschäftigungsverhältnis Kursteilnehmer Unterricht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten