Harmonikaunterricht fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 3 Abs 4 AuslBG, da diese Bestimmung nur auf die Darbietung künstlerischer Berufsgruppen im Zusammenhang mit Konzerten, Theatervorführungen und ähnlichen Veranstaltungen abzielt. Die Vermittlung künstlerischer Fertigkeiten in Gestalt von Erteilung von Unterrichtsstunden ist von § 3 Abs 4 AuslBG nicht umfasst, weshalb sie unter den im Volltext angeführten Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG darstellt.